Rechtsprechung
| VG Mainz, 14.03.2006 - 3 K 131/06.MZ |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2006, 1993
- NVwZ 2006, 1206 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- AG Karlsruhe, 14.12.2004 - 5 C 440/04
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Regelgebühr für den Geschädigtenanwalt in …
Auszug aus VG Mainz, 14.03.2006 - 3 K 131/06
Ebenso wenig kann eine über den Schwellenwert von 1, 3 hinaus gehende Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden, wenn Umfang und Schwierigkeiten der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (vgl. AG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 5 C 440/04 -, NZV 2005, 326; AG Iserlohn, Urteil vom 11. Februar 2005 - 40 C 463/04 -, NZV 2005, 324, 325). - AG Iserlohn, 11.02.2005 - 40 C 463/04
Rechtsverfolgungskosten als Schaden im Sinne des § 249 BGB; Bemessung der …
Auszug aus VG Mainz, 14.03.2006 - 3 K 131/06
Ebenso wenig kann eine über den Schwellenwert von 1, 3 hinaus gehende Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden, wenn Umfang und Schwierigkeiten der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (vgl. AG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 5 C 440/04 -, NZV 2005, 326; AG Iserlohn, Urteil vom 11. Februar 2005 - 40 C 463/04 -, NZV 2005, 324, 325).
- AG Brandenburg, 01.06.2006 - 31 C 333/05 Unter Berücksichtigung von Nr. 2400 VV RVG ist zwar davon auszugehen, dass dann, wenn die Bestimmung der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 RVG aufgezählten Kriterien nach billigem Ermessen dazu führt, dass der Schwellenwert von 1, 3 überschritten würde, zu prüfen ist, ob die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war ( VG Mainz, Urteil vom 14.03.2006, Az.: 3 K 131/06. MZ; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006, AI: L 4 SB 174/05).
Andererseits ist aber auch eine gewisse Zurückhaltung vor der Annahme einer überhaupt umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit ratsam, ja sogar notwendig, da man ansonsten im Handumdrehen das Gebot der nun einmal amtlichen Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG unterlaufen würde ( VG Mainz, Urteil vom 14.03.2006, Az.: 3 K 131/06. MZ; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006, Az.: L 4 SB 174/05 ).
Daher darf man nicht einfach den Umkehrschluss ziehen, eine 1, 3 Geschäftsgebühr sei nur bei einer nicht schwierigen oder nicht umfangreichen Angelegenheit angemessen (…vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, VV RVG Teil 2, Anhang nach VV 2400, Rdnr. 25; VG Mainz, Urteil vom 14.03.2006, Az.: 3 K 131/06. MZ ).
Ebenso wenig kann eine über den Schwellenwert von 1, 3 hinaus gehende Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden, wenn Umfang und Schwierigkeiten der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind ( AG Karlsruhe, NZV 2005, Seite 326; AG Iserlohn, NZV 2005, Seiten 324 f.; VG Mainz, Urteil vom 14.03.2006, Az.: 3 K 131/06.
Die Klägerin hat hier aber nicht - auch nicht einmal ansatzweise - dargelegt, worin in dem konkreten Verfahren die Schwierigkeiten im Einzelnen bestanden haben sollen, obwohl sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft ( VG Mainz, Urteil vom 14.03.2006, Az.: 3 K 131/06. MZ ).
- VG Neustadt, 20.01.2009 - 3 K 1251/07
Voraussetzungen für erhöhte Geschäftsgebühr
Dies bedeutet, dass eine im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung erfolgte Besprechung oder mündliche Verhandlung, die in einem Verfahren stattgefunden hat, in dem eine Besprechung/mündliche Verhandlung kraft Gesetzes als Regelfall vorgesehen ist, nicht per se zu einer umfänglichen Tätigkeit führt, sondern nur dann, wenn die Besprechung oder mündliche Verhandlung ihrerseits überdurchschnittlich lange gedauert hat oder schwierig war (vgl. VG Mainz, Urteil vom 14. März 2006 - 3 K 131/06.Mz -, juris, Rn. 20).
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