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Rechtsprechung
   VG Leipzig, 02.09.1996 - 3 K 359/95   

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https://dejure.org/1996,7999
VG Leipzig, 02.09.1996 - 3 K 359/95 (https://dejure.org/1996,7999)
VG Leipzig, Entscheidung vom 02.09.1996 - 3 K 359/95 (https://dejure.org/1996,7999)
VG Leipzig, Entscheidung vom 02. September 1996 - 3 K 359/95 (https://dejure.org/1996,7999)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1991 - A 14 S 110/91

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts in einem …

    Auszug aus VG Leipzig, 02.09.1996 - 3 K 359/95
    Dennoch gilt auch hier die aus dem Prozeßrechtsverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben sich ergebende Pflicht aller Beteiligten, die Kosten niedrig zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.1991, VBlBW 1991, 342 f. m.w.N.;… OVG Münster, Beschl. v. 5.9.1989 - 9 B 2543/89 - OVG Koblenz, aaO.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - NC 9 S 69/89

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VG Leipzig, 02.09.1996 - 3 K 359/95
    Aus diesem Grund ist es auch einer Behörde, die selbst über Juristen verfügt, nicht verwehrt, sich der Erfahrungen eines Rechtsanwaltes insbesondere auf dem Gebiet der Prozeßführung zu bedienen (…vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.11.1977, BayVBl. 1978, S. 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.8.1989, VBlBW 1990, S. 136).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1963 - 6 B 16/63
    Auszug aus VG Leipzig, 02.09.1996 - 3 K 359/95
    Behörden, die selbst über rechtskundige Beamte verfügen, sind demzufolge grundsätzlich ebenfalls dazu befugt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen (…vgl, Kopp, VwGO , § 162 Rdnr. 10;… Redeker/von Oertzen, VwGO , § 162 Rdnr. 10 m.w.N.), § 162 Abs. 2 VwGO dient dazu, es den Hauptbeteiligten zu erleichtern, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters zu bedienen und den Verwaltungsrechtsschutz - auch für Rechtspersonen des öffentlichen Rechts - wirksam zu gestalten (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 1.7.1963, NJW 1963, 1796 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05

    Berliner Unis müssen ihre Anwaltskosten bei NC-Klagen selbst tragen

    Eine vergleichbare, eine Kostenerstattung ausschließende Konstellation ist gegeben, wenn - wie hier - eine Klage ausdrücklich lediglich zur Fristwahrung erhoben wird und die Gegenseite gleichwohl umgehend einen Anwalt beauftragt (so insbes. VG Stuttgart, Beschl. v. 23. Juni 2004, NVwZ-RR 2005, 292; ähnlich VG Leipzig, Beschl. v. 2. September 1996, 3 K 359/95, JurBüro 1997, 310, bzgl. einer ohne Klagebegründung eingereichten Klage; ferner OLG Hamburg, Beschl. v. 10. September 1993, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, Beschl. v. 28. März 2000, MDR 2000, 852, bzgl. einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung).
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