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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 3 KO 11/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19317
FG Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 3 KO 11/98 (https://dejure.org/2000,19317)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.04.2000 - 3 KO 11/98 (https://dejure.org/2000,19317)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. April 2000 - 3 KO 11/98 (https://dejure.org/2000,19317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 139 Abs. 1
    Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens; Belastung des unterliegenden Prozessgegners in Höhe der Kosten für das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Hamburg, 24.06.2017 - 3 KO 56/17

    Kostenrecht/Finanzgerichtsordnung: Privatgutachten-Kosten und Erledigungsgebühr

    Rn. 4 1. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand fachlich über den Inhalt normaler Prozessführung und die übliche Sachkunde und Aufgabenverteilung unter Gericht und Beteiligten hinausgeht (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2000 3 KO 11/98, Datev, Juris); wie zum Beispiel in der Fallgruppe der Ermittlung anwendbaren ausländischen Rechts, im Unterschied zu einem überflüssigen Gutachten über deutsches Recht oder Steuerrecht (BFH, Beschluss vom 11.05.1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574).

    Rn. 7 3. Entsprechendes gilt umso mehr nach Aufforderung seitens des Prozessgegners oder erst recht des Gerichts an den Beteiligten zur weiteren Auseinandersetzung mit einem bereits vorgelegten Gutachten oder zur Einreichung eines Privatgutachtens (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 20.04.2000 3 KO 11/98, Datev, Juris Rz.32; Hessisches FG vom 14.11.1988 2 KO 332, 333/88, EFG 1989, 140;… Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 26); wie hier mit dem gerichtlichen Hinweis vom 12. Dezember 2013.

    Rn. 10 2. Im Finanzprozess ist die Vergütung entsprechend der gesetzlichen Honorierung gerichtlich bestellter Sachverständige angemessen; und zwar bei fehlender anderer Vereinbarung der Beteiligten oder sonstiger Gesichtspunkte der Waffengleichheit mit Rücksicht darauf, dass das beklagte Finanzamt gemäß § 139 Abs. 2 FGO keine außergerichtlichen Kosten ersetzt verlangen kann (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 20.04.2000 3 KO 11/98, Datev, Juris; Hessisches FG vom 14.11.1988 2 Ko 332, 333/88, EFG 1989, 140; zu letzterer Vorschrift FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2015 3 KO 152/15, Juris).

  • FG Niedersachsen, 31.08.2007 - 1 KO 6/07

    Geltendmachung der Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten zur Ermittlung …

    Die Entscheidungen des BFH vom 16. Februar 1971 VII B 43/69, VII B 44/69, VII B 43-44/69, BFHE 101, 484, BStBl II 1971, 400, FG Baden-Württemberg vom 20. April 2000 3 KO 11/98, Juris greifen in diese Rechtslage nicht ein.
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