Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 14.08.2019 - 3 L 1439/19.DA |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 75 Abs 1 Nr 2 SCHG HE, § 17 Abs 3 VOGSV, § 23 Abs 2 VOGSV, § 23 Abs 3 VOGSV, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO
Nichtversetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 24.10.2007 - 7 TG 2131/07
Schulrechtliche Versetzungsentscheidung; rechtliche Erfordernisse in Hessen
Auszug aus VG Darmstadt, 14.08.2019 - 3 L 1439/19
In schulrechtlichen Nichtversetzungsstreitigkeiten ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (ständige Rechtsprechung des VG Darmstadt, vgl. Beschl. v. 21.08.2018 - 3 L 1602/18.DA - v. 31.08.2015 - 3 L 1143/15.DA - v. 25.08.2011 - 3 L 1079/11.DA -, und des Hess. VGH, vgl. Beschl. v. 27.10.2009 - 7 B 2761/09 -, juris; v. 27.10.2009 - 7 B 2761/09 -, DÖV 2010, 236; v. 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 -, NVwZ-RR 2008, 537 m. w. Nw.). - VGH Hessen, 27.10.2009 - 7 B 2761/09
Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
Auszug aus VG Darmstadt, 14.08.2019 - 3 L 1439/19
In schulrechtlichen Nichtversetzungsstreitigkeiten ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (ständige Rechtsprechung des VG Darmstadt, vgl. Beschl. v. 21.08.2018 - 3 L 1602/18.DA - v. 31.08.2015 - 3 L 1143/15.DA - v. 25.08.2011 - 3 L 1079/11.DA -, und des Hess. VGH, vgl. Beschl. v. 27.10.2009 - 7 B 2761/09 -, juris; v. 27.10.2009 - 7 B 2761/09 -, DÖV 2010, 236; v. 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 -, NVwZ-RR 2008, 537 m. w. Nw.).
- VG Cottbus, 14.12.2023 - 1 L 327/23 Die Beschulung in der 7. Klasse ist in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, zu verfolgen, weil es nach § 59 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) und § 12 Abs. 1 Satz 2 der u. a. auf Grundlage von § 59 Abs. 9 BbgSchulG erlassenen Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV) vom 02. August 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 16], S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 65]), einer Versetzungsentscheidung der Klassenkonferenz bedarf und ein Automatismus, wie das Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe, hier nicht stattfindet (so i. E. auch für das hessische Landesrecht VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 - 3 L 1439/19.DA -, juris Rn. 3).
Richtet sich das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der sinngemäß beantragten Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zumindest teilweise der Fall ist, gelten gesteigerte Anforderungen (so auch VG Potsdam…, Beschluss vom 05. August 2019 - 12 L 565/19 -, juris Rn. 4; i. E. ebenso: VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 - 3 L 1439/19.DA -, juris Rn. 5).
Aus bloßen Verfahrensfehlern - ein solcher läge bei einem Verstoß gegen die Vermerk- bzw. Benachrichtigungspflicht vor - ergibt sich kein Anspruch darauf, in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt zu werden, da nur die tatsächlich erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers Gegenstand einer Bewertung sein können (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 - 3 L 1439/19.DA -, juris Rn. 15 m. w. N.).
- VG Wiesbaden, 31.07.2026 - 3 L 1989/26
Maßstäbe zur gerichtlichen Überprüfung schulrechtlicher …
In solchen Streitigkeiten ist einstweiliger Rechtsschutz daher nur dann zu gewähren, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 - 3 L 1439/19.DA -, Rn. 5 , juris; Hess. VGH…, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 7 TG 2131/07 -, Rn. 4 , juris …und Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 7 B 2761/09 -, Rn. 4 , juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".