Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1993 - 3 L 250/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 7 A 55/91
- OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1993 - 3 L 250/92
- BVerwG, 30.03.1994 - 3 B 64.93
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 07.03.1980 - 7 B 58.79
Rechtsanspruch auf eine Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Klage von …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1993 - 3 L 250/92
Da die VwGO kein abgeschlossenes System von Klagearten kennt, sind die Verwaltungsgerichte befugt, zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, den Art. 19 Abs. 4 GG fordert, die Verwaltungsgerichtsordnung auszulegen und ihre Regelungen fortzubilden (BVerwG, Beschluß vom 07.03.1980 - 7 B 58.79 - Buchholz 310 § 40 VwGO Rdnr. 179 zu einer Kommunalverfassungsstreitigkeit). - OVG Schleswig-Holstein, 20.06.1991 - 3 L 54/91
Rechtmäßigkeit des Verpachtungsbeschlusses einer Jagdgenossenschaft; Rechtsschutz …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1993 - 3 L 250/92
Da eine gerichtliche Nachprüfbarkeit von Verpachtungsbeschlüssen der Jagdgenossenschaft geboten ist, wäre gegebenenfalls zumindest Rechtsschutz durch eine Feststellungsklage eigener Art zu gewährleisten (vgl. Urteil des Senats vom 20.06.1991 - 3 L 54/91 - mwN). - VGH Bayern, 19.03.1987 - 19 B 86.02486
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1993 - 3 L 250/92
Eine Wiederholungsgefahr kann allerdings nur angenommen werden, wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, ihre Verfahrensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlaß und zu erkennen gibt, daß sie bei einer künftigen Versammlung in gleicher Weise verfahren werde (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.02.1983 - 14 OVG A 260/80 -, JE IV Nr. 19; OVG Münster, Urteil vom 06.02.1981 - 9 A 65/80 -, JE IV Nr. 12; BayVGH, Urteil vom 19.03.1987 - Nr. 19 B 86.02486 -, RdL 1988, 94). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1981 - 9 A 65/80
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1993 - 3 L 250/92
Eine Wiederholungsgefahr kann allerdings nur angenommen werden, wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, ihre Verfahrensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlaß und zu erkennen gibt, daß sie bei einer künftigen Versammlung in gleicher Weise verfahren werde (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.02.1983 - 14 OVG A 260/80 -, JE IV Nr. 19; OVG Münster, Urteil vom 06.02.1981 - 9 A 65/80 -, JE IV Nr. 12; BayVGH, Urteil vom 19.03.1987 - Nr. 19 B 86.02486 -, RdL 1988, 94).
- VG Saarlouis, 10.09.2008 - 5 K 12/08
Zulassung der Öffentlichkeit und Fehlen eines Jagdkatasters bei einer …
Rn. 34 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.1993 - 3 L 250/92 - RdL 1994, 216 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 81; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.02.1989, a.a.O..Rn. 36 So BVerwG, Urteil vom 09.02.1967, a.a.O.; - 1 C 47.65 - RdL 1967, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - RdL 1995, 161 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 85, vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 87 und vom 04.12.2003, a.a.O. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.1993, a.a.O..
- VG Halle, 27.02.2009 - 3 A 124/06 Eine Wiederholungsgefahr wird dann angenommen, wenn die Beklagte wie hier den Standpunkt vertritt, ihre Verfahrensweise gebe keinen Anlass zu Beanstandungen und zu erkennen gibt, sie werde bei künftigen Versammlungen ebenso verfahren (zum Ganzen OVG Schleswig- Holstein, Urt. v. 09. Juli 1993 3 L 250/92 -, Jagdrechtliche Entscheidungen ab 1993, IV Nr. 81).
- VG Bayreuth, 25.04.2023 - B 1 E 23.169
Einstweilige Anordnung nach Abschluss des Jagdpachtvertrags, …
Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein führte mit Urteil vom 9. Juli 1993 (Az. 3 L 250/92 - juris) unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Februar 1983 (Az. 14 OVG A 260/80) aus, eine Wiederholungsgefahr könne nur angenommen werden, wenn die Jagdgenossenschaft den Standpunkt vertrete, ihre Verfahrensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlass und zu erkennen gebe, dass sie bei einer künftigen Versammlung in gleicher Weise verfahren werde.
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