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Rechtsprechung
   VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18561
VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19.NW (https://dejure.org/2019,18561)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11.04.2019 - 3 L 342/19.NW (https://dejure.org/2019,18561)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11. April 2019 - 3 L 342/19.NW (https://dejure.org/2019,18561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 GemO RP, Art 3 Abs 1 GG
    Zugangsberechtigung von kommunalen Wählervereinigungen zu örtlichen Veranstaltungen; Vergabepraxis für eine kommunale Einrichtung; Änderung der Vergabepraxis durch den Bürgermeister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Überlässt die Gemeinde aber ihre Räume an Parteien bzw. politische Gruppierungen für politische Veranstaltungen, so darf sie einzelne nicht verbotene Parteien oder kommunale Wählervereinigungen nicht von der Nutzung der Einrichtung ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 -, Rn. 7, juris; BayVGH…, Beschluss vom 29. April 2010 - 4 CE 10.835 -, Rn. 21, juris;… Manns, in: PdK RLP, Bd. 1, 9. Aufl. 2018, § 14 GemO , Rn. 2.9 und Rn. 3.3 m. w. N.).
  • VG Neustadt, 17.10.2011 - 3 L 904/11

    Ausschluss von Parteien von der Vergabe gemeindlicher Räume

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzungen der Antragstellerin gebietet aber Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 3 L 904/11.NW - Rn. 3 , juris).
  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 4 B 00.2823

    Ablehnung der Zulassung zu einem Volksfest (Kiliani); …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die jeweilige Überlassungsentscheidung nicht vom Gemeinderat selbst ausgeübt wird, d.h. wenn - wie vorliegend - die Verwaltung über die Überlassung der Räumlichkeiten der Gemeinde im Einzelfall entscheidet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 11 A 11462/99.OVG - n.v.; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 4 B 00.2823 -, NVwZ-RR 2003, 771; VGH BW…, Urteil vom 19. Mai 2003 - 1 S 1449/01 -, Rn. 36, juris; VG Neustadt…, Beschluss vom 31. August 2009 - 4 L 857/09 -, Rn. 9, juris).
  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 4 CE 11.287

    Gemeindliche Einrichtung; Kulturzentrum; Anspruch auf Überlassung; Widmung; …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Da sie nicht verpflichtet ist, ihre öffentlichen Einrichtungen an Parteien oder politische Gruppierungen für politische Veranstaltungen zu überlassen, ist eine solche Beschränkung der Vergabepraxis rechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 CE 11.287 - Rn. 23, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2003 - 1 S 1449/01

    Zulassungsregelung für durch privatrechtliches Kommunalunternehmen betriebene …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die jeweilige Überlassungsentscheidung nicht vom Gemeinderat selbst ausgeübt wird, d.h. wenn - wie vorliegend - die Verwaltung über die Überlassung der Räumlichkeiten der Gemeinde im Einzelfall entscheidet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 11 A 11462/99.OVG - n.v.; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 4 B 00.2823 -, NVwZ-RR 2003, 771; VGH BW, Urteil vom 19. Mai 2003 - 1 S 1449/01 -, Rn. 36, juris; VG Neustadt…, Beschluss vom 31. August 2009 - 4 L 857/09 -, Rn. 9, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1988 - 1 S 1746/88

    Öffentliche Einrichtung: Überlassung an juristische Person zu widmungsfremden …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Rn. 7 Kommunale Wählervereinigungen - wie vorliegend die Antragstellerin - gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 GemO mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten, wobei sie grundsätzlich eine Zulassung nur für Veranstaltungen mit örtlichem Bezug und örtlichem Einzugsbereich beanspruchen können (s. VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 1 S 1746/88 - NVwZ-RR 1988, 43).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1983 - 6 A 66/82

    Gemeinde; Entscheidung; Erhebung; Vorausleistungen; Laufende Verwaltung; …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Die mit Hilfe des Begriffs der "laufenden Verwaltung" in § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO vorgenommene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Gemeinderat als dem an sich zuständigen Hauptorgan der Gemeinde ( § 32 GemO ) und dem Bürgermeister bezweckt die Entlastung der Gemeindevertretung von solchen Angelegenheiten, die weder im Grundsätzlichen noch für den Gemeindehaushalt von erheblicher Bedeutung sind und außerdem nach ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblicherweise anfallenden Verwaltungsgeschäften gehören (s. OVG RP, Urteil vom 13. September 1983 - 6 A 66/82 - AS 18, 236).
  • OVG Saarland, 31.08.2005 - 1 W 10/05

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag - Widmungsfiktion - Geschäft der …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören daher Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt (s. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 W 10/05 -, Rn. 20, juris;… Stubenrauch, in: PdK RLP, Bd. 1, 9. Aufl. 2018, § 47 GemO , Rn. 2.3.2 jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2000 - 11 A 11462/99

    Erforderlichkeit einer förmlichen Satzung für Vergaberichtlinien für die …

    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die jeweilige Überlassungsentscheidung nicht vom Gemeinderat selbst ausgeübt wird, d.h. wenn - wie vorliegend - die Verwaltung über die Überlassung der Räumlichkeiten der Gemeinde im Einzelfall entscheidet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 11 A 11462/99.OVG - n.v.; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 4 B 00.2823 -, NVwZ-RR 2003, 771; VGH BW…, Urteil vom 19. Mai 2003 - 1 S 1449/01 -, Rn. 36, juris; VG Neustadt…, Beschluss vom 31. August 2009 - 4 L 857/09 -, Rn. 9, juris).
  • VGH Bayern, 25.06.1993 - 4 CE 93.1966
    Auszug aus VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19
    Rn. 16 Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung kann zwar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausnahmefällen im Einzelfall verweigert werden, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden nicht auf andere Weise abgewendet werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, Rn. 14, juris).
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 CE 10.835

    Öffentliche Einrichtung; Konzert- und Kongresshalle, Anspruch auf Überlassung; …

  • VG Neustadt, 31.08.2009 - 4 L 857/09

    Vorläufiger Rechtsschutz - Vergabe von Standplätzen auf einem Jahrmarkt

  • VG Neustadt, 28.06.2023 - 3 K 961/22

    Versagung der Nutzung eines gemeindlichen Veranstaltungsraumes durch kommunale …

    Rn. 2 Nach einem Eilverfahren der Klägerin gegen die Beklagte, dem ebenfalls die Versagung der Nutzung eines städtischen Veranstaltungsraums vorausgegangen war (VG NW, Beschluss vom 11. April 2019 - 3 L 342/19.NW ; OVG RP, Beschluss vom 23. April 2019 - 10 B 10587/19.OVG ), erließ die Beklagte zur Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse am 29. April 2022 eine Nutzungsordnung für ihre Sitzungs- und Veranstaltungsräume (NO).

    Bereits in der Vergangenheit seien Nutzungsansprüche abgelehnt worden und erst nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. April 2019 (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2019 (…a.a.O.) habe die Beklagte die Räume zur Verfügung gestellt.

    Rn. 32 Kommunale Wählervereinigungen - wie vorliegend die Klägerin - gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 GemO mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. April 2019 - 3 L 342/19.NW -, juris, Rn. 7 ; zum Anspruch einer Partei VG Neustadt/Weinstraße…, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 3 L 904/11.NW -, juris, Rn. 5 , jeweils m. w. N.).

    Rn. 38 a. Die bisherige Nutzungsmöglichkeit durch politische Parteien und Gruppierungen hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11. April 2019 (a.a.O.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23. April 2019 (Az. 10 B 10587/19.OVG ) bestätigt.

    Dies hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 11. April 2019 (a.a.O.), bestätigt durch den Beschluss des OVG RP vom 23. April 2019 (…a.a.O.) entschieden.

    Zwar ist eine nachträgliche Beschränkung der bisherigen Vergabepraxis rechtlich grundsätzlich unbedenklich, sofern sie durch das kommunalrechtlich zuständige Organ erfolgt (VG NW, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O., juris, Rn. 14) und sofern keine im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gestellten Nutzungsanträge hiervon betroffen sind (OVG RP…, Beschluss vom 23. April 2019, a.a.O.; BayVGH…, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 CE 11.287 - juris, Rn. 23 ff.).

    Rn. 54 Nach alledem bleibt es in Anbetracht der Unwirksamkeit der NO und der Nichtbeachtlichkeit der Agenda im Bereich des § 14 GemO bei der Rechtslage vor Erlass der NO (vgl. hierzu die Entscheidungen des OVG RP…, Beschluss vom 23. April 2019, a.a.O.; VG NW, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O.) hinsichtlich des Zugangsanspruchs zu gemeindlichen Veranstaltungsräumen der Beklagten.

    Denn weder der große Saal (500 qm, 525 Plätze) noch der kleine Saal (300 qm, 342 Plätze) der Stadthalle stellen geeignete Räume für kleinere Veranstaltungen politischer Parteien oder Vereinigungen dar (VG NW, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O., juris, Rn. 2).

  • VG Neustadt, 13.03.2024 - 3 L 208/24

    Kein Anspruch der AfD auf Nutzung des Hohenstaufensaals in Annweiler am Trifels …

    Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache war der Regelstreitwert nicht zu reduzieren (VG NW, Beschluss vom 11.4.2019 - 3 L 342/19.NW ).
  • VG Köln, 07.03.2024 - 4 K 1425/23
    Rn. 42 Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 S 2629/97 -, juris Rn. 11 (wobei allerdings eine über den festgelegten Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung hinausgehende Vergabepraxis zu Gunsten der Anspruchsteller zu berücksichtigen sei); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 15 B 244/23 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 12; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11. April 2019 - 3 L 342/19.NW -, juris Rn. 14.
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