Rechtsprechung
| VG Berlin, 08.05.2017 - 3 L 430.17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Einstweilige Anordnung auf Änderung der Benotung der schulischen Leistungen in einem Zeugnis; Änderung der Förderprognose
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 30.08.2013 - 3 L 525.13
Nichtversetzung in die 8. Gymnasialstufe
Auszug aus VG Berlin, 08.05.2017 - 3 L 430.17
Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - VG 3 L 525.13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).Das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums der Lehrkraft nicht selbst anderweitig festsetzen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - VG 3 L 525.13 -, a.a.O.).
- VG Berlin, 01.04.2021 - 3 L 37.21 Denn selbst wenn letzteres zu verneinen sein sollte, würde die in diesem Fall in der Hauptsache zu verfolgende allgemeine Leistungsklage auf Änderung der Bewertung nichts an der statthaften Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ändern (§ 123 Abs. 5 VwGO, vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 - VG 3 L 430.17 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2008 - OVG 19 B 609/08 -, beide juris).
- VG 3 L 430.17 -, a.a.O.).
Denn die erstrebte Neubewertung der Kompetenzen und des Arbeits- und Sozialverhaltens des Antragstellers zu 1) ist ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe letztverantwortlich einbeziehender, damit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 - VG 3 L 430.17 -, a.a.O. Rn. 14).
Deren Evaluation ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkräfte über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler gezeigten Kompetenzen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 - VG 3 L 430.17 -, a.a.O.).
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