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Rechtsprechung
   VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16502
VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20 (https://dejure.org/2021,16502)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2021 - 3 L 461.20 (https://dejure.org/2021,16502)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. März 2021 - 3 L 461.20 (https://dejure.org/2021,16502)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der …

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20
    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 - 3 NC 163/11 -, juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt.
  • OVG Berlin, 26.07.2001 - 5 NC 13.01
    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20
    Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 5 NC 15.15

    Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20
    Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 5 NC 125.20

    Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung" im ersten …

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20
    Es ist ferner kein Rechtsfehler darin zu erkennen ist, dass die Antragsgegnerin im Lichte der Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden laut Anlage 2 der KapVO (unter III.3) die festgesetzten Zahlen auf 40 Studienplätze bzw. eine durch 40 teilbare Zahl von Studienplätzen aufrundet (vgl. hierzu und zum Vorgehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -).
  • VG Berlin, 24.02.2010 - 3 L 568.09

    Hochschulzulassung - vorläufige Zulassung zum Studium: Durchführung eines …

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20
    So hat die Antragsgegnerin weder dargetan, welche Stellen vakant waren noch durch welche Lehraufträge sie kompensiert wurden und worin der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag bestand (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2010 - VG 3 L 568.09 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • VG Berlin, 06.04.2020 - 3 L 543.19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Öffentlichen Verwaltung

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20
    Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2020 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. bereits die Beschlüsse der Kammer vom 6. April 2020 für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2019/20 - VG 3 L 543.19 u.a. -, juris und vom 29. Juli 2020 für den Berechnungszeitraum Sommersemester 2020 - VG 3 L 131/20 u.a. -, letzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC/20 -).
  • VG Berlin, 18.01.2023 - 3 L 466.22
    Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung für den das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 3. Februar 2022 - VG 3 L 506/21 -, juris, betreffend das Wintersemester 2021/22; vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; sowie vom 29. Juli 2020 - VG 3 L 131/20 u.a. -, betreffend das Sommersemester 2020, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, juris).

    Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance, wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 3. Februar 2022 - VG 3 L 506/21 - juris Rn. 22, sowie vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris Rn. 18 f.), entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin voll anzusetzen.

    In den vergangenen drei Jahren wurde für den Studiengang "Öffentliche Verwaltung" jeweils eine Schwundquote von jeweils rund 0, 9 zugrunde gelegt (2021: 0,8942 [vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2022 - VG 3 L 506/21 -], 2020: 0,9097 [vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -], 2019: 0,9297 [VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 - VG 3 L 710.19 -).

  • VG Berlin, 25.01.2023 - 3 L 434.22
    Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung für den das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 3. Februar 2022 - VG 3 L 506/21 -, juris, betreffend das Wintersemester 2021/22; vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; sowie vom 29. Juli 2020 - VG 3 L 131/20 u.a. -, betreffend das Sommersemester 2020, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, juris).

    Rn. 36 Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance, wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 3. Februar 2022 - VG 3 L 506/21 - juris Rn. 22, sowie vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris Rn. 18 f.), entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin voll anzusetzen.

  • VG Berlin, 03.02.2022 - 3 L 629.21
    Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) für den das Wintersemester 2021 und das Sommersemester 2022 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; 6. April 2020 - VG 3 L 543.19 u.a. -, juris, betreffend das Wintersemester 2019/20, juris, sowie 29. Juli 2020- VG 3 L 131/20 u.a. -, betreffend das Sommersemester 2020, 1etzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, juris).

    Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance - entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin - voll anzusetzen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris Rn. 18 f.).

  • VG Berlin, 03.02.2022 - 3 L 506.21
    Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung für den das Wintersemester 2021 und das Sommersemester 2022 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; 6. April 2020 - VG 3 L 543.19 u.a. -, juris, betreffend das Wintersemester 2019/20, juris, sowie 29. Juli 2020- VG 3 L 131/20 u.a. -, betreffend das Sommersemester 2020, 1etzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, juris).

    Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance - entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin - voll anzusetzen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris Rn. 18 f.).

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