Rechtsprechung
| VG Berlin, 06.04.2020 - 3 L 543.19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 Abs 1 VwGO, § 5 Abs 1 KapVO BE, § 5 Abs 2 KapVO BE, § 8 KapVO BE, § 9 KapVO BE
Vorläufige Zulassung zum Studium der Öffentlichen Verwaltung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- OVG Berlin, 26.07.2001 - 5 NC 13.01
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2020 - 3 L 543.19
Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). - OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 5 NC 15.15
Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2020 - 3 L 543.19
Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris). - VG Berlin, 24.02.2010 - 3 L 568.09
Hochschulzulassung - vorläufige Zulassung zum Studium: Durchführung eines …
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2020 - 3 L 543.19
Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO nur insoweit außer Ansatz zu lassen, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur "Vakanzvertretung" erteilt wurden (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2010 - VG 3 L 568.09 -, juris Rn. 29 m.w.N.). - VG Berlin, 25.01.2019 - 3 L 516.18
Vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2020 - 3 L 543.19
Eine horizontale "Verrechnung" freigebliebener Studienplätze (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Verrechnung zwischen mehreren Studiengängen einer Lehreinheit: Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2019 - VG 3 L 516.18 -, juris Rn. 60) kam hier bereits deshalb nicht in Betracht, da die Kapazität in allen Studiengängen der Lehreinheit nach Angaben der Antragsgegnerin vollständig ausgelastet ist. - VG Berlin, 11.07.2017 - 3 L 196.17
Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang; …
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2020 - 3 L 543.19
Denn insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zu beachten, wonach die Berücksichtigung von Verminderungen nicht etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide nach dem Berechnungsstichtag ergangen sind, jedenfalls wenn der jeweilige Antrag vor dem Berechnungsstichtag gestellt worden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2017 - VG 3 L 196.17 -, juris Rn. 22).
- VG Berlin, 03.02.2022 - 3 L 629.21 Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) für den das Wintersemester 2021 und das Sommersemester 2022 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; 6. April 2020 - VG 3 L 543.19 u.a. -, juris, betreffend das Wintersemester 2019/20, juris, sowie 29. Juli 2020- VG 3 L 131/20 u.a. -, betreffend das Sommersemester 2020, 1etzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, juris).
Entsprechender Erläuterungen hätte es aber bereits deshalb bedurft, weil der einer "Vakanzverrechnung" zugrunde liegende Gedanke, Kapazität aus tatsächlich nicht besetzten Stellen nicht doppelt über die dem Ausgleich dieser Stellen dienenden Lehrauftragsstunden in Ansatz zu bringen, bei einer kapazitätsreduzierenden Deputatsverminderung nicht trägt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 - 3 L 543.19 -, a.a.O. Rn. 26).
- VG Berlin, 03.02.2022 - 3 L 506.21 Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung für den das Wintersemester 2021 und das Sommersemester 2022 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 3 L 461/20 -, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; 6. April 2020 - VG 3 L 543.19 u.a. -, juris, betreffend das Wintersemester 2019/20, juris, sowie 29. Juli 2020- VG 3 L 131/20 u.a. -, betreffend das Sommersemester 2020, 1etzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, juris).
Entsprechender Erläuterungen hätte es aber bereits deshalb bedurft, weil der einer "Vakanzverrechnung" zugrunde liegende Gedanke, Kapazität aus tatsächlich nicht besetzten Stellen nicht doppelt über die dem Ausgleich dieser Stellen dienenden Lehrauftragsstunden in Ansatz zu bringen, bei einer kapazitätsreduzierenden Deputatsverminderung nicht trägt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 - 3 L 543.19 -, a.a.O. Rn. 26).
- VG Düsseldorf, 22.05.2020 - 1 K 7147/18 Rn. 51 Auf den Eilantrag des Klägers, den das Gericht mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (3 L 2586/18) zunächst abgelehnt hatte, hat es sodann mit Abänderungsbeschluss vom 18. Februar 2019 (3 L 543/19.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet.
- VG Berlin, 25.01.2023 - 3 L 434.22 Rn. 30 Die für das Sommersemester 2022 von der Antragsgegnerin weiter geltend gemachten Deputatsverminderungen in Höhe von (7 x 3, 35 =) 23, 45 LVS gemäß Bescheiden vom 13. Dezember 2021 gelten hingegen erst ab dem 1. April 2022 und liegen damit nach dem maßgeblichen Stichtag des 15. Januar 2022 (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 - VG 3 L 543/19 - juris, Rn. 18).
- VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 445.20 Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2020 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Public und Nonprofit-Management hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. zum Studiengang "Öffentliche Verwaltung" die Beschlüsse der Kammer vom 6. April 2020 für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2019/20 - VG 3 L 543.19 u.a. -, juris und vom 29. Juli 2020 für den Berechnungszeitraum Sommersemester 2020 - VG 3 L 131/20 u.a. -, letzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC/20 -).
- VG Berlin, 18.01.2023 - 3 L 466.22 Die für das Sommersemester 2022 von der Antragsgegnerin weiter geltend gemachten Deputatsverminderungen in Höhe von (7 x 3, 35 =) 23, 45 LVS gemäß Bescheiden vom 13. Dezember 2021 gelten hingegen erst ab dem 1. April 2022 und liegen damit nach dem maßgeblichen Stichtag des 15. Januar 2022 (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 - VG 3 L 543/19 - juris, Rn. 18).
- VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20 Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2020 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. bereits die Beschlüsse der Kammer vom 6. April 2020 für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2019/20 - VG 3 L 543.19 u.a. -, juris und vom 29. Juli 2020 für den Berechnungszeitraum Sommersemester 2020 - VG 3 L 131/20 u.a. -, letzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC/20 -).
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