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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7037
VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19 (https://dejure.org/2020,7037)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.03.2020 - 3 L 569/19 (https://dejure.org/2020,7037)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. März 2020 - 3 L 569/19 (https://dejure.org/2020,7037)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2017 - 3 L 89/13

    Voraussetzungen des Handelns im Sofortvollzug im Bauordnungsrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19
    Der Sofortvollzug ist daher auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann (ausführlich zum Vorstehenden BVerwG…, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 - juris Rn. 23-24; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2017 - 3 L 89/13 - juris Rn. 32-33; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 13 LB 20/12 - juris Rn. 40; Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2011 - 3 K 453/10 - S. 8 d. Entscheidungsabdrucks).

    Voraussetzung ist etwa, dass die polizeipflichtige Person nicht vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2011 - 3 K 453/10 - S. 8 d. Entscheidungsabdrucks m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2017 - 3 L 89/13 - juris Rn. 33).

    Andernfalls könnte die Behörde eine Entscheidung solange hinauszögern, bis ein Einschreiten ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt unausweichlich wird, um die Gefahrenlage effektiv bekämpfen zu können (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2017 - 3 L 89/13 - juris Rn. 37).

    Wenn eine Gefahrenlage darauf hinausläuft, dass eine gegenwärtige Gefahr oder gar Störung eintritt, muss die zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt eingreifen, zu dem noch ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, der für sofort vollziehbar erklärt und mit einer wenn auch nur sehr kurzen Handlungsfrist für den Adressaten versehen wird, bevor Zwangsmaßnahmen zum Einsatz kommen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2017 - 3 L 89/13 - juris Rn. 37).

  • VG Schwerin, 08.11.2018 - 2 A 506/16

    Leistungsbescheid für Ersatzvornahme im sofortigem Vollzug

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19
    Denn ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs scheidet aus, wenn die Inanspruchnahme eines Störers möglich ist (VG Schwerin, Urteil vom 8. November 2018 - 2 A 506/16 SN - juris Rn. 54).

    § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg lässt keine prognostische Beurteilung zu, ob der als Störer in Anspruch genommene einer entsprechenden Anordnung nachkommen würde, um dann, wenn dies verneint wird, auf einen Grundverwaltungsakt zu verzichten (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8. November 2018 - 2 A 506/16 SN - juris Rn. 54 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage; …

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19
    Der Sofortvollzug ist daher auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann (ausführlich zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 - juris Rn. 23-24; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 23. Mai 2017 - 3 L 89/13 - juris Rn. 32-33; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 13 LB 20/12 - juris Rn. 40; Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2011 - 3 K 453/10 - S. 8 d. Entscheidungsabdrucks).
  • BVerwG, 21.08.1996 - 4 B 100.96

    Verwaltungsvollstreckungsrecht - Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19
    Rn. 9 Voraussetzung der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2012 - 13 LB 20/12

    Möglichkeit des Sofortvollzugs bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Falle …

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19
    Der Sofortvollzug ist daher auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann (ausführlich zum Vorstehenden BVerwG…, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 - juris Rn. 23-24; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 23. Mai 2017 - 3 L 89/13 - juris Rn. 32-33; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 13 LB 20/12 - juris Rn. 40; Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2011 - 3 K 453/10 - S. 8 d. Entscheidungsabdrucks).
  • VG Cottbus, 13.09.2017 - 3 L 133/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19
    Rn. 6 In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 32 Abs. 3 S. 2 VwVGBbg ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 -, und vom 6. November 2014 - 3 L 159/14 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 20.11.2025 - 3 K 227/21

    Erkennbare Zuspitzung der Gefahrenlage durch Zuwarten, Kosten der Ersatzvornahme, …

    Die Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt allerdings eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. März 2020 VG 3 L 569/19 , juris Rn. 9; VG Potsdam…, Beschluss vom 3. Mai 2023 14 L 532/22 , juris Rn. 12).

    Dies setzt etwa voraus, dass keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 5. März 2020 VG 3 L 569/19 , juris Rn. 13; BVerwG…, Urteil vom 12. Januar 2012 7 C 5.11 , juris Rn. 23 f.;… OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 23. Mai 2017 3 L 89/13 , juris Rn. 32 f., …und vom 17. September 2003 3 L 196/99 , juris Rn. 49; VG Schwerin…, Urteil vom 8. November 2018 2 A 506/16 SN , juris Rn. 53; VG Aachen…, Urteil vom 8. Mai 2008 6 K 101/08 , juris Rn. 86).

    Läuft eine Gefahrenlage erkennbar darauf hinaus, dass eine gegenwärtige Gefahr oder gar Störung eintritt, darf die Behörde nicht abwarten, sondern muss zu einem Zeitpunkt eingreifen, zu dem noch ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, der für sofort vollziehbar erklärt und mit einer wenn auch nur sehr kurzen Handlungsfrist für den Adressaten versehen wird, bevor Zwangsmaßnahmen zum Einsatz kommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. März 2020 VG 3 L 569/19 , juris Rn. 14;… OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 23. Mai 2017 3 L 89/13 , juris Rn. 37, …und vom 17. September 2003 3 L 196/99 , juris Rn. 50;… Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2024, § 6 VwVG Rn. 258; a. A. wohl OVG des Saarlandes…, Beschluss vom 24. April 2018 2 A 505/17 , juris Rn. 21).

  • VG Potsdam, 03.05.2023 - 14 L 532/22
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 32 Abs. 3 Satz 2 VwVGBbg sofortige Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides betreffend die Kosten einer Ersatzvornahme ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 5. März 2020 - 3 L 569/19 -, juris Rn. 6).
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