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| VG Frankfurt/Oder, 02.07.2019 - 3 L 76/19 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 123 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO
Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens im Einzelfall unzulässig, weil ein spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtssuchtz weder hinriechend konkret daragelegt noch ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Cottbus, 01.07.2020 - 6 L 39/19 Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 L 76/19 -, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den - wenn auch nur vorübergehenden - Verlust von Vermögenswerten hinnehmen kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris).
- VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22 Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 L 76/19 -, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den - wenn auch nur vorübergehenden - Verlust von Vermögenswerten hinnehmen kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris).
- VG Cottbus, 01.11.2024 - 6 L 2/23
Vollstreckung unzulässig wegen § 79 AGZ BVerfGG, Vollziehung von …
Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 L 76/19 -, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den - wenn auch nur vorübergehenden - Verlust von Vermögenswerten hinnehmen kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris).
- VG Cottbus, 26.08.2022 - 6 L 211/21 Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 L 76/19 -, Rn. 8 - 10, juris), wenn der jeweilige Antragsteller ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den - wenn auch nur vorübergehenden - Verlust von Vermögenswerten hinnehmen kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris).
- VG Cottbus, 03.11.2021 - 6 L 189/21 Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 L 76/19 -, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller - wie hier - ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den - wenn auch nur vorübergehenden - Verlust von Vermögenswerten hinzunehmen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris).
- VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 L 244/21 Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 L 76/19 -, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den - wenn auch nur vorübergehenden - Verlust von Vermögenswerten hinnehmen kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris).
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