Rechtsprechung
| VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 798/05
- VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im …
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Sie hat damit den Beschlüssen der erkennenden Kammer und des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 - Rechnung getragen, soweit diese eine Verletzung des Abwägungsgebotes angenommen haben.Soweit die Antragsgegnerin an ihrer im Erörterungstermin geäußerten Auffassung, die militärischen Tiefflüge in 150 m Höhe seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um allgemeinen Tiefflug entsprechend dem Tiefflugkontingent handelte, weiterhin festhält, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 - und die diese bestätigenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, wonach eine Trennung des Fluges über dem Truppenübungsplatz von den dazu notwendigen An- und Abflügen nicht möglich ist und die An- und Abflüge daher anlagenbezogen sind.
Gerade der durch Düsenflugzeuge verursachte Fluglärm ist durch kurzzeitige verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2005, a.a.O.).
Soweit die Antragsgegnerin erneut die "ganz erhebliche plangegebene Vorbelastung des Hotels Ichlim im Umfeld des Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock" (vgl. S. 17 der nachträglichen Abwägung) in ihre Abwägung mit der Folge einstellt, dass sie die Antragsteller mit Blick auf die Betroffenheit ihrer Belange nur als "eingeschränkt schutzwürdig" betrachtet, hält die Kammer dies für bedenklich und weist auf die Ausführungen des OVG Berlin- Brandenburg in dessen Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, S. 22 ff. hin.
Denn diese Frage ist wiederum an die weitere schwierige Frage geknüpft, ob die Anwohner aufgrund einer bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen müssen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, S. 24), insbesondere auch mit einer Nutzungsänderung dergestalt, dass nunmehr Flugbewegungen von Nord nach Süd erfolgen.
Die Antragsgegnerin hat zwar gewichtige und anerkennenswerte Interessen auch mit Blick auf ihre Verpflichtungen aus dem neuen strategischen Konzept der NATO, der gemeldeten NATO RESPONSE FORCE und der Einsätze in Form von Europäischen Gefechtsverbänden für die Krisenreaktion vorgetragen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Interessenabwägung des OVG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, S. 25).
- VG Potsdam, 28.01.2004 - 3 L 897/03
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 - wird abgelehnt.Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2498/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen, hat keinen Erfolg.
Eine Änderung des bisher für die aufschiebende Wirkung der Klage maßgeblichen Beschlusses der Kammer vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2498/03 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederhergestellt wurde, wegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht geboten.
Soweit die Antragsgegnerin an ihrer im Erörterungstermin geäußerten Auffassung, die militärischen Tiefflüge in 150 m Höhe seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um allgemeinen Tiefflug entsprechend dem Tiefflugkontingent handelte, weiterhin festhält, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 - und die diese bestätigenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, wonach eine Trennung des Fluges über dem Truppenübungsplatz von den dazu notwendigen An- und Abflügen nicht möglich ist und die An- und Abflüge daher anlagenbezogen sind.
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
Terminankündigung: Mündliche Verhandlungen zum Truppenübungsplatz Wittstock
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2498/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen, hat keinen Erfolg.Eine Änderung des bisher für die aufschiebende Wirkung der Klage maßgeblichen Beschlusses der Kammer vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2498/03 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederhergestellt wurde, wegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht geboten.
- BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche …
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Jedenfalls ergibt sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen Situation als schutzmindernden Vorbelastung dort, wo die zu erwartenden Einwirkungen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3/98 -, BVerwGE 107, 350). - BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schießlärm auf …
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1991 - 7 C 19/90 -, BVerwGE 88, 210, das einen militärischen Truppenübungsplatz zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der Vorbelastung nicht eine massive Lärmmehrbelastung aufgrund wesentlicher Änderungen des Truppenübungsplatzes rechtfertige. - OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes …
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Im Hauptsacheverfahren könnte daher gegebenenfalls auch zu prüfen sein, inwieweit die Antragsgegnerin Lärmschutz auch in anderer Art und Weise gewähren kann, denn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Pflicht, dass der Staat lärmvorsorgend plant und entsprechende Maßnahmen umsetzt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306). - BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99
Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; …
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Es begrenzt die planerische Gestaltungsfreiheit, die einerseits unerlässlich ist, um entgegengesetzte private und öffentliche Belange auszugleichen, andererseits im Rechtsstaat nicht schrankenlos, sondern nur rechtlich gebunden und gerichtlich kontrollierbar sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 -, BVerwGE 111, 276). - BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
Grundrechtskonkretisierende Normen
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Das Gebot der Abwägung verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332). - BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99
Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung …
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Die Antragsgegnerin hat bei der Festlegung ihrer Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes und Truppenübungsplatzes entsprechend der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in seinem Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 C 13/99 -, NVwZ 2001, 1030, [BVerwG 14.12.2000 - 4 C 13/99] eine fachplanerische Entscheidung getroffen. - BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05
Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle
Auszug aus VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
Wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sie nicht beanspruchen, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabensfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940 [BVerwG 19.05.2005 - 4 VR 2000.05, (4 A 2000.05)] m.w.N.) Vor diesem Hintergrund erscheint die Berufung der Antragsteller auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, den Naturschutz und das Vertragsverletzungsverfahren problematisch. - BVerwG, 19.05.2005 - 4 A 2000.05
Planfeststellung; Flughafen; Verkehrsflughafen; Luftfrachtverkehr; …
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
Terminankündigung: Mündliche Verhandlungen zum Truppenübungsplatz Wittstock
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 3 L 897/03, 3 L 798/05 und 3 K 2495/03 sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.
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Rechtsprechung
| VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 798/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 798/05
- VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
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Rechtsprechung
| VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05 und 3 L 798/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Verwaltungsgericht Potsdam (Pressemitteilung)
Klagen gegen "Truppenübungsplatz Wittstock" behalten weiterhin aufschiebende Wirkung
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05 und 3 L 798/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (12)
- VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - wird abgelehnt.Der auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützte Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2837/03 gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen, ist zwar zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Hiernach ist der am 20. Dezember 2005 angebrachte Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ohne weiteres statthaft, da es ihr um die Änderung des auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - geht, der durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Berlin-Brandenburg vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - bestätigt worden und mithin rechtskräftig ist.
Die Antragsgegnerin hat mit der nachträglichen Abwägung den Beschlüssen der Kammer im Verfahren 3 L 917/03 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren 2 S 99.05 Rechnung getragen, die auf eine Verletzung des Abwägungsverbots gestützt waren.
In Anknüpfung hieran hat die Kammer unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1978 - IV 79.76 - in dem Beschluss vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - ausgeführt, dass die Verwaltungsentscheidung (der Antragsgegnerin über die Fortnutzung des Truppenübungsplatzes vom 9. Juli 2003) in Verbindung mit dem Betriebskonzept zur Nutzung des Truppenübungsplatzes der Sache nach eine überörtliche Planungsentscheidung ist, die einen Interessenausgleich im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den verfassungsrechtlich verbürgten Schutzgütern, Rechten und Zielen nicht nur der betroffenen Gemeinden, sondern auch der sonstigen in ihren materiellen Rechten betroffenen Dritten herzustellen hat.
Die von der Antragsgegnerin für die nachträgliche Abwägung gewählte Verfahrensweise erscheint in rechtlicher Hinsicht deshalb als problematisch, weil die (nachträgliche) Abwägung in Bezug (allein) auf die Belange der Antragstellerin vom 16. Dezember 2005 nicht sämtliche von der planerischen Entscheidung berührten öffentlichen und privaten Belange im Wege einer Gesamtbetrachtung in den Blick genommen hat, sondern sich ausschließlich mit den von der Antragsgegnerin als entscheidungsrelevant betrachteten Belangen der Antragstellerin, die im Verfahren 3 L 917/03 vorgebracht wurden, befasst.
Dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass militärische Tiefflüge kontingentiert und im Einzelnen zugewiesen werden; allerdings muss sich die Antragstellerin - wie bereits im Beschluss vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - ausgeführt wurde - daran festhalten lassen, dass sie auch militärische Tiefflüge in ihr Betriebskonzept eingestellt hat, das wiederum Bestandteil der mit der Klage 3 K 2837/03 angefochtenen Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 ist, so dass die Lärmrelevanz auch von Tiefflügen bei der Überprüfung der hier in Rede stehenden Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die einzuhaltende Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden muss.
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03
Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); …
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Der auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützte Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2837/03 gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen, ist zwar zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, dass die ab Januar 2006 einsetzende Bereitschaftsphase der Bundeswehr im Rahmen der sog. NATO-Response-Force sowie die unter dem 16. Dezember 2005 vorgenommene ergänzende Abwägungsentscheidung, die im Klageverfahren 3 K 2837/03 vorgelegt worden ist, veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO seien.
Bei der im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Lichte der widerstreitenden Rechtsgüter vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin, den Truppenübungsplatz Wittstock auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 aus verteidigungspolitischen Gründen sofort nutzen zu können, und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von einer solchen Nutzung bis zur Entscheidung über die Klage 3 K 2837/03 verschont zu bleiben, überwiegt nach wie vor das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Bedenklich ist die Verfahrensweise der Antragsgegnerin auch, weil sie ihre nachträgliche Abwägung der Belange der Antragstellerin lediglich im Verwaltungsvorgang niedergelegt und der Antragstellerin schriftsätzlich im Rahmen des noch anhängigen Klageverfahrens 3 K 2837/03 zur Kenntnis gegeben hat.
Dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass militärische Tiefflüge kontingentiert und im Einzelnen zugewiesen werden; allerdings muss sich die Antragstellerin - wie bereits im Beschluss vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - ausgeführt wurde - daran festhalten lassen, dass sie auch militärische Tiefflüge in ihr Betriebskonzept eingestellt hat, das wiederum Bestandteil der mit der Klage 3 K 2837/03 angefochtenen Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 ist, so dass die Lärmrelevanz auch von Tiefflügen bei der Überprüfung der hier in Rede stehenden Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die einzuhaltende Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden muss.
Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer sofortigen Inbetriebnahme des Truppenübungsplatzes nach Maßgabe der im Klageverfahren 3 K 2837/03 umstrittenen Verwaltungsentscheidung irreversible Grundrechtseingriffe erfolgen, die zur Existenzvernichtung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin führen.
- BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99
Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung …
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Nach der insoweit maßstabbildenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 C 13.99 -, BVerwGE 112, 274 = NVwZ 2001, 1030) dürfen Liegenschaften - wie der Truppenübungsplatz Wittstock -, die auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR in Anspruch genommen und den sowjetischen Streitkräften für militärische Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, von der Bundeswehr nach Maßgabe des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter militärisch genutzt werden.Insoweit ist der Bund für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen selbst verantwortlich und kann bei Nichtbeachtung von den dadurch in ihren Rechten verletzten Betroffenen im Gerichtswege zur Einhaltung gezwungen werden (BVerwGE 112, 274, 285 [BVerwG 14.12.2000 - 4 C 13/99] ).
Angesichts des Umstandes, dass der Truppenübungsplatz Wittstock von den sowjetischen Luftstreitkräften früher in west-östlicher Richtung beflogen wurde und sich die nunmehr geplante Nutzung durch die Bundeswehr als eine wesentliche Änderung zur früheren Nutzungsweise des Truppenübungsplatzes darstellt (vgl. bereits BVerwGE 112, 274, 286 [BVerwG 14.12.2000 - 4 C 13/99] : keine schlichte Fortnutzung), bedarf es erst noch der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, welche eventuelle Vorbelastung die Antragstellerin, deren wesentliche Betriebsteile sich sämtlich südlich oder südöstlich der Liegenschaftsgrenze des Platzes befinden, gegen sich wirken lassen muss.
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen …
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Hiernach ist der am 20. Dezember 2005 angebrachte Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ohne weiteres statthaft, da es ihr um die Änderung des auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - geht, der durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Berlin-Brandenburg vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - bestätigt worden und mithin rechtskräftig ist.Die Antragsgegnerin hat mit der nachträglichen Abwägung den Beschlüssen der Kammer im Verfahren 3 L 917/03 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren 2 S 99.05 Rechnung getragen, die auf eine Verletzung des Abwägungsverbots gestützt waren.
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Der Rechtsschutzanspruch des um Aussetzung der Vollziehung eines Akts öffentlicher Gewalt nachsuchenden Bürgers schlägt nämlich umso stärker zu Buche, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382, 402). - BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
Grundrechtskonkretisierende Normen
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Im Übrigen ist die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren ( BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31, 40), wobei es zur Klärung der außerrechtlichen Fachfrage der Zumutbarkeitsgrenze ggf. einer Hilfe durch Sachverständige bedarf ( BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 373) und neben dem äquivalenten Dauerschallpegel ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zu erwartenden Spitzenschallpegel berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 f.). - BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche …
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Wie sich bereits aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 ergibt, muss die Behörde, wenn sie eine Entscheidung mit planerischen Elementen trifft, die in den Blick zu nehmenden Belange in der gebotenen Weise ermitteln und anschließend gerecht gegen- und untereinander abwägen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerw- GE 107, 350 = NVwZ 1999, S. 539, 540 bzgl. des Abwägungsgebots bei einer schienenrechtlichen Planfeststellung). - BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91
Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Neben Art und Ausmaß des Militärfluglärms sind die betroffene Gebietsart und die Lärmvorbelastung von Bedeutung, wobei je nach der konkreten situativen Konstellation die ruhige Lage eines Außenbereichs zu berücksichtigen ist ( BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76, zitiert nach juris, Rz. 13 f.). - BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer …
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Im Übrigen ist die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren ( BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31, 40), wobei es zur Klärung der außerrechtlichen Fachfrage der Zumutbarkeitsgrenze ggf. einer Hilfe durch Sachverständige bedarf ( BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 373) und neben dem äquivalenten Dauerschallpegel ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zu erwartenden Spitzenschallpegel berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 f.). - BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87
Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von …
Auszug aus VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05
Im Übrigen ist die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren ( BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31, 40), wobei es zur Klärung der außerrechtlichen Fachfrage der Zumutbarkeitsgrenze ggf. einer Hilfe durch Sachverständige bedarf ( BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 373) und neben dem äquivalenten Dauerschallpegel ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zu erwartenden Spitzenschallpegel berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 f.). - VG Potsdam, 06.10.2003 - 3 L 860/03
- BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03
Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche …
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03
Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); …
Die Erkenntnisse des im Beschwerdeverfahren OVG 2 S 19.06 (3 L 797/05) seitens der Beklagten vorgelegten Forschungsberichts aus der Wehrmedizin ( Einflüsse von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen auf Leistung und Verhalten von Wirbeltieren, Kurztitel: Fluglärm und Wirbeltiere, Verf.: Prof. Dr. Stephan u.a., 1986, BA II), wonach Putentiere keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tieffluglärm ausgesetzt seien, könnten auf ihren Betrieb schon deswegen nicht übertragen werden, weil sie im Unterschied zu dem im Forschungsbericht untersuchten Betrieb keinen Mastbetrieb, sondern einen Zuchtbetrieb von Elterntieren zur Eigewinnung führe.Rn. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 3 L 917/03 und 3 L 797/05, auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten, auf das Gutachten der EADS Deutschland vom 24. Februar 2003 (BA XI zu 3 K 2495/03), die Gutachten der AVIA Consult vom 24. Juni und 10. Juli 2007 (Beiakten XV und XX zu 3 K 2495/03) ergänzend Bezug genommen.
Rn. 82 Soweit die Beklagte im Beschwerdeverfahren - 3 L 797/05 - zur Begründung ihrer Feststellung, dass der Flugverkehr keine beeinträchtigende Wirkung auf die von der Klägerin betriebene Putenzucht habe, einen Auszug aus dem Forschungsbericht der Wehrmedizin (Fluglärm und Wirbeltiere, Prof. Dr. E. Stephan u.a., Einflüsse von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen auf Leistungen und Verhalten von Wirbeltieren, 1986, BA II) vorgelegt hat, ist diese Untersuchung in die Überprüfung des Gerichts, ob ein Abwägungsfehler in Form einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials vorliegt, nicht einzubeziehen, da die Ergebnisse dieses Forschungsberichtes nicht in die Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 16. Dezember 2005 eingeflossen sind.
Auch aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht, dass der im Beschwerdeverfahren - 3 L 797/05 -vorgelegte Forschungsbericht bereits Grundlage der nachträglichen Abwägung der Beklagten war.
- VG Potsdam, 20.06.2006 - 3 L 801/05 Auch wenn der vom Gutachter herangezogene Halbierungsparameter Leq (4) nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig ist, sondern der nach dem heutigen Stand der Wissenschaft maßgeblicher Halbierungsparameter Leq (3) (vgl. zuletzt die Beschlüsse der Kammer vom 23. Mai 2006, 3 L 797/05 u. 3 L 798/05) spricht derzeit auch durch Hinzuaddieren von bis zu 6 dB(a) zu den im Gutachten des Herr Dr. W. ermittelten Werte des äquivalenten Dauerschallpegels nichts dafür, dass hier die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird.
Damit liegen mögliche Spitzenpegel unterhalb des von der Kammer angenommen Werts von 112-115 dB(a), die - auch unabhängig von einer gewissen Häufigkeit - zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (vgl. hierzu Beschluss der 3. Kammer vom 23. Mai 2006 - 3 L 798/05).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
Luft-Boden-Schießplatz Wittstock
Rn. 128 Die schon im Ansatz unzureichende Ermittlung der Belange der Klägerin konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass sich die Beklagte nunmehr auch auf die Erkenntnisse des im Beschwerdeverfahren OVG 2 S 19.06 (vorgehend 3 L 797/05 - VG Potsdam) von ihr vorgelegten Forschungsberichts aus der Wehrmedizin von Stephan und anderen vom September 1985 zu den Einflüssen von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen auf Leistung und Verhalten von Wirbeltieren (Kurztitel: Fluglärm und Wirbeltiere) stützt, wonach Putentiere keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tieffluglärm ausgesetzt seien. - AGH Niedersachsen, 13.02.2012 - AGH 5/11 Unter Ziff. 87 wird unter dem Aktenzeichen 3 L 797/05 ein Verfahren vor dem VG P. genannt.
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