Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 24.04.2025 - 3 LD 12/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,11194
OVG Niedersachsen, 24.04.2025 - 3 LD 12/23 (https://dejure.org/2025,11194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.2025 - 3 LD 12/23 (https://dejure.org/2025,11194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 2025 - 3 LD 12/23 (https://dejure.org/2025,11194)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2025,11194) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 Abs. 1 S. 2 NDiszG; § 60 Abs. 1 S. 1 NDiszG; § 48 Abs. 1 NDiszG; § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO; § 129 VwGO
    Zulässigkeit der über das in der Disziplinarklageschrift formulierte Klagebegehren hinausgehenden Antragstellung einer Disziplinarklagebehörde in mündlicher Verhandlung vor Verwaltungsgericht; Keine Pflicht eines Sachantrags in Disziplinarklage wegen fehlender Bindung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarklageanspruch; Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; eigene Bemessungsentscheidung; Klageschrift; Verschärfung des Disziplinarklageantrags; Zur "Verschärfung des ursprünglichen Disziplinarklageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der über das in der Disziplinarklageschrift formulierte Klagebegehren hinausgehenden Antragstellung einer Disziplinarklagebehörde in mündlicher Verhandlung vor Verwaltungsgericht; Keine Pflicht eines Sachantrags in Disziplinarklage wegen fehlender Bindung ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2025 - 3 LD 12/23
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Disziplinarklagebehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag stellt, der über das in der Disziplinarklageschrift formulierte Klagebegehren hinausgeht (hier: statt der ursprünglich begehrten zweithöchsten Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung die Zuerkennung der Höchstmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis) Wegen der fehlenden Bindung der Verwaltungsgerichte an die Vorgaben und Wertungen des die Klage erhebenden Dienstherrn muss die Klage gar keinen Sachantrag enthalten (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 18 [zum Bundesrecht]).

    Wegen der fehlenden Bindung der Verwaltungsgerichte an die Vorgaben und Wertungen des die Klage erhebenden Dienstherrn muss die Klageschrift gar keinen Sachantrag enthalten (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 18 [zum Bundesrecht]).

    Dies folgt unmittelbar auch aus § 48 Abs. 1 NDiszG, der die formalen Anforderungen an eine Disziplinarklage regelt (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 18 [zur Parallelvorschrift des § 52 Abs. 1 BDG a. F.]).

    Anders als in § 82 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Formulierung eines bestimmten Antrags nicht vorgesehen (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 18 [zu § 52 Abs. 1 BDG a. F.]).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2025 - 3 LD 12/23
    Streitgegenstand eines Disziplinarklageverfahrens ist der Disziplinarklageanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten, d. h. der Anspruch auf die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für diejenigen Handlungen, die dem Beamten in der Disziplinarklageschrift und etwaiger Nachtragsdisziplinarklageschriften zu Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17 [zum nordrheinwestfälischen Disziplinarrecht]; Nds. OVG…, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2).

    Der Disziplinaranspruch besteht, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird - d. h. der Beamte die angeschuldigten Handlungen ganz oder teilweise begangen hat und die nachgewiesenen Handlungen schuldhafte Dienstpflichtverletzungen darstellen - und dem Ausspruch der hierfür erforderlichen Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG…, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2).

    Gelangen diese zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG…, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 16; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22

    Befangenheit; behördliches Disziplinarverfahren; inhaltliche Bestimmheit der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2025 - 3 LD 12/23
    Streitgegenstand eines Disziplinarklageverfahrens ist der Disziplinarklageanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten, d. h. der Anspruch auf die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für diejenigen Handlungen, die dem Beamten in der Disziplinarklageschrift und etwaiger Nachtragsdisziplinarklageschriften zu Last gelegt werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17 [zum nordrheinwestfälischen Disziplinarrecht]; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2).

    Der Disziplinaranspruch besteht, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird - d. h. der Beamte die angeschuldigten Handlungen ganz oder teilweise begangen hat und die nachgewiesenen Handlungen schuldhafte Dienstpflichtverletzungen darstellen - und dem Ausspruch der hierfür erforderlichen Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2).

    Was das Berufungsverfahren betrifft, so hat das Berufungsgericht allerdings in prozessualer Hinsicht die im Berufungsverfahren geltende Dispositionsmaxime zu beachten, d. h. das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur so weit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 129 VwGO; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats); …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2025 - 3 LD 12/23
    Gelangen diese zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 16;… Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2026 - 3 LD 2/25

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen die …

    Auch die hier in Rede stehenden Bilder bedienen bei objektiver Betrachtung dieses rassistische bzw. islamfeindliche/antimuslimische Stereotyp und stehen daher mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 48).

    Wie der Senat bereits in seinem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 3 LD 12/23 festgestellt hat (Urteil vom 24.4.2025, dortiger UA, S. 50), stellt diese Datei, weil sie bei objektiver Betrachtung an die Person Adolf Hitler die Erwartung knüpft, sie bringe "Rettung", eine Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsstaates dar, was - wie ausgeführt - der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als dem Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes zuwiderläuft.

    Dass Adolf Hitler bzw. das von ihm verkörperte nationalsozialistische Regime damit wieder "salonfähig" gemacht werden soll, liegt auf der Hand (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 50).

    Der herabwürdigende, menschenverachtende sowie rassistische Inhalt der Datei liegt daher auf der Hand (Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 46 f.).

    Die vermeintlich "lustige Verpackung" macht die Aussage nicht weniger herabwürdigend (ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2023 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 46).

    empfangen, welcher Beklagter des von dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 LD 12/23 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens war - entspricht der Datei T 05 und hat aus Sicht eines objektiven Durchschnittspublikums einen herabwürdigenden, menschenverachtenden und rassistischen Inhalt (s. o.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 46 f.).

    Auch hier macht die vermeintlich "lustige Verpackung" die Aussage nicht weniger rassistisch bzw. herabwürdigend (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 47).

    Angesichts des Umstandes jedoch, dass zunächst der umfängliche Chatverlauf gesichert und rechtlich durchdrungen werden musste und der Fall des Beklagten Teil einer "Serie" mehrerer Parallelverfahren war, denen ebenfalls eine Chat-Korrespondenz u. a. mit KHK O. zugrunde lag (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 - sowie - 14/23 -, juris), ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung rechtlich nicht zu beanstanden.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte - anders als seine Kollegen, deren Verhalten Gegenstand der Urteile des Senats vom 24. April 2025 war (3 LD 14/23 und 3 LD 12/23) - zusätzlich zum "bösen Anschein" einer verfassungsfeindlichen Gesinnung noch eine weitere schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Form des unerlaubten Waffenbesitzes begangen hat.

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2025 - 3 LD 14/23

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen seine …

    Bereits diese Handlungsvariante hat der Beklagte indes - anders als der Beamte des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 3 LD 12/23, über welches der Senat ebenfalls mit Urteil vom 24. April 2025 befunden hat - nicht ergriffen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Niedersachsen
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht