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Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen-Anhalt, 03.07.2018

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22043
OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07 (https://dejure.org/2007,22043)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.07.2007 - 3 M 223/07 (https://dejure.org/2007,22043)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 (https://dejure.org/2007,22043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    LSA-SchulG § 41 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LSA-SchulG § 41 Abs. 1
    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk: Ausnahme; Schulbezirk; Schulweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz Sachsen Anhalt (SchulG LSA); Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk; Bestimmung von Schuleinzugsbereichen; Vortragen der Frage der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 19.06.1996 - 13 L 5072/94

    Schülerbeförderung; Festlegung der Mindestentfernung; Besondere Gefährlichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07
    Es ist zwar allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874- juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.1996 - 13 L 5072/94 - NdsRpfl. 1997, 57), dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2001 - 2 M 225/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07
    Haben die schulorganisatorischen Gründe im Grund- und Sekundarbereich für den Regelfall den Vorrang, dann ist die Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA für den Fall vorgesehen, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen für den Regelfall als unzumutbar gelten müssen, mithin für die Betroffenen als "Härte" zu gelten haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2001 - 2 M 225/01 -).
  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07
    Es ist zwar allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874- juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.1996 - 13 L 5072/94 - NdsRpfl. 1997, 57), dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.
  • VG Braunschweig, 24.01.2008 - 3 A 55/07

    Auflösende Bedingung; Bestandteil des Zuwendungsbescheides; Erstattung; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07
    Die Überprüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet hat, den Antragstellern eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wonach deren Tochter J. vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klagevefahren 3 A 55/07 HAL in die Grundschule in B-Stadt im Schuljahr 2007/2008 einzuschulen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08

    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk

    Die Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA ist daher weiterhin für den Fall vorgesehen, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen für den Regelfall als unzumutbar gelten müssen, mithin für die Betroffenen als "Härte" zu gelten haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 223/07 - Beschl. v. 08.08.2001 - 2 M 225/01 -).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei …

    Denn zur Schulreife eines Schulanfängers gehört auch die für die Bewältigung der durchschnittlichen Anforderungen eines Schulweges erforderliche körperliche und geistige Reife (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.7.2007 - 3 M 223/07 -, juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.08.2025 - 3 M 85/25

    Zur subjektiven Antragsänderung in Beschwerdeverfahren - Schulrecht

    Dieses hat mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 - juris Rn. 11) darauf abgehoben, dass die Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges - wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA ("zumutbare Bedingungen") ergibt - in erster Linie gegenüber dem zuständigen Träger der Schülerbeförderung geltend zu machen ist.

    Es ist in erster Linie Aufgabe der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder in dem erforderlichen Umfang mit den Gefahren eines solchen Schulweges vertraut zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2007, a.a.O. Rn. 13).

  • VG Halle, 07.09.2022 - 6 B 266/22

    Schulrecht

    Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 - 3 M 223/07 -, mwN.).

    Auch ein ggf. erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirks- bzw. Schuleinzugsbe-reichssystem bedingt sind, vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 20. August 2008 - 3 M 536/08 - und vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 -, jeweils juris, sowie vom 09. Juni 2010 - 3 M 256/10 -).

  • VG Magdeburg, 16.04.2026 - 7 A 906/25

    Ausnahme vom Schuleinzugsbereich

    Rn. 62 Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen - insofern entgegen des Wortlautes des § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA - davon ausgeht, dass bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder einem der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs zur Vermeidung verfassungsrechtlich unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler auch nach der nunmehr geltender Rechtslage möglich sein muss, kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2022 - 4 M 157/22 - Beschl. v. 30.07.2010 - 3 M 361/10 - Beschl. v. 15.10.2008 - 3 M 536/08 - Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 224/07 - und Beschl. v. 31.07.2007 - 3 M 223/07 -, alle zitiert nach juris).
  • VG Halle, 09.08.2017 - 6 B 497/17

    Zurückstellung vom Einschulungstermin in die Grundschule

    Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 - 3 M 223/07 - m.w.N.).
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