Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 3 M 66/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Zulassung zum Studium der Humanmedizin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Nicht-EU-Staatsangehörigen (hier: Russland) mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung auf außerkapazitäre Zulassung zu einem Hochschulstudium
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Hochschulzulassung - Bildungsinländer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Zulassung zum Studium der Humanmedizin
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Russische "Bildungsinländerin" hat keinen Anspruch auf außerkapazitäre Hochschulzulassung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Russische "Bildungsinländerin" hat keinen Anspruch auf außerkapazitäre Hochschulzulassung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Nicht-EU-Staatsangehörigen (hier: Russland) mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung auf außerkapazitäre Zulassung zu einem Hochschulstudium
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Russische "Bildungsinländerin" hat keinen Anspruch auf außerkapazitäre Hochschulzulassung
Verfahrensgang
- VG Halle, 17.01.2014 - 3 B 440/13
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 3 M 66/14
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2014, 646
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08
Verfassungsmäßigkeit der Behandlung der Klage eines Busunternehmers gegen die …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 3 M 66/14
Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris). - BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 3 M 66/14
Es stellt folglich eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts dar, ob und in welchem Umfang ein solches im Einzelfall besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris). - BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 59.87
Hochschulzulassung für ausländische Studenten
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 3 M 66/14
Bei knappen Ausbildungsressourcen führt die Vergabe eines Studienplatzes an einen ausländischen Studienbewerber naturgemäß dazu, dass dieser Platz einem deutschen Studienbewerber verlorengeht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des Numerus clausus auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 59.87 -, juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 3 K 330/11
Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 3 M 66/14
Rn. 4 Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Urteil des Senates vom 19. Oktober 2011 ( 3 K 330/11 , juris). - VGH Bayern, 19.01.2004 - 7 CE 03.10155
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 3 M 66/14
Aus dieser grundrechtssystematischen Sicht kann Art. 2 Abs. 1 GG kein allgemein greifendes Auffangrecht in personeller Hinsicht sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2004 - 7 CE 03.10155 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 14.12.2017 - 2 NB 1759/17
Beantragung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der …
Das könnte bedenklich sein, weil im Fall knapper Studienplätze (wie im Studiengang Humanmedizin) jeder Platz, der einem ausländischen Bewerber zugesprochen wird, einem deutschen Studienbewerber verloren geht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des Numerus Clausus auswirkt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1990 - 7 C 59.87 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.3.2014 - 3 M 66/14 -, juris, vgl. allg. zu diesem Problemkreis Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, Der Kapazitätsprozess, 2011, S. 96 ff.; Breinersdorfer/Zimmerling, Der Hochschulzulassungsanspruch ausländischer Studienbewerber, JZ 1986, 431 ff.).Die personell eingeschränkte Gewährleistung von besonderen Grundrechten geht daher dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG tatbestandlich vor (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.3.2014, aaO., Bay. VGH, Beschl. v. 19.1.2004 - 7 CE 03.10155 -, juris).
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Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2014 - 3 M 66/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
Anwendung der Bauordnung auf Parkplatzfläche; Nachbarschutz
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 05.06.2014 - 5 B 481/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2014 - 3 M 66/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2005 - 3 M 185/04
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2014 - 3 M 66/14
Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind jedenfalls Straßen, Wege und Plätze, die bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, § 2 Abs. 1 StrWG M-V. Darüber hinaus sind aber auch Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollen, d.h. mit diesem Ziel geplant oder errichtet werden, von dem Begriff der "Anlagen des öffentlichen Verkehrs" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V umfasst und deshalb von der Anwendung der Landesbauordnung ausgenommen (…vgl. jew. zum dortigen Landesrecht OVG Münster, B. v. 19.08.2002 - 10 B 1321/02 - Juris Rn. 5 ff.;… OVG Saarlouis U. v. 03.04.1992 - 2 R 31/89 - Juris Rn. 29; VG Koblenz B. v. 25.07.1996 - 1 L 2412/96.Ko;… Jeromin, LBauO Rh-Pf 3. Aufl. 2012 § 1 Rn. 16;… Hornmann HBO 2. Aufl. 2011 § 1 Rn. 14; vgl. a. OEufach0000000005 B. v. 24.02.2005 - 3 M 185/04 - Juris Rn. 33 zur Abgrenzung von dem Fall einer lediglich tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche, auf die die Vorschriften der Landesbauordnung anzuwenden sind). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2002 - 10 B 1321/02
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2014 - 3 M 66/14
Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind jedenfalls Straßen, Wege und Plätze, die bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, § 2 Abs. 1 StrWG M-V. Darüber hinaus sind aber auch Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollen, d.h. mit diesem Ziel geplant oder errichtet werden, von dem Begriff der "Anlagen des öffentlichen Verkehrs" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V umfasst und deshalb von der Anwendung der Landesbauordnung ausgenommen (vgl. jew. zum dortigen Landesrecht OVG Münster, B. v. 19.08.2002 - 10 B 1321/02 - Juris Rn. 5 ff.;… OVG Saarlouis U. v. 03.04.1992 - 2 R 31/89 - Juris Rn. 29; VG Koblenz B. v. 25.07.1996 - 1 L 2412/96.Ko;… Jeromin, LBauO Rh-Pf 3. Aufl. 2012 § 1 Rn. 16;… Hornmann HBO 2. Aufl. 2011 § 1 Rn. 14;… vgl. a. OEufach0000000005 B. v. 24.02.2005 - 3 M 185/04 - Juris Rn. 33 zur Abgrenzung von dem Fall einer lediglich tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche, auf die die Vorschriften der Landesbauordnung anzuwenden sind). - OVG Saarland, 03.04.1992 - 2 R 31/89
Widmung; Nachträglich; Baugenehmigung; Parkplatz; Öffentliche Verkehrsfläche; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2014 - 3 M 66/14
Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind jedenfalls Straßen, Wege und Plätze, die bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, § 2 Abs. 1 StrWG M-V. Darüber hinaus sind aber auch Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollen, d.h. mit diesem Ziel geplant oder errichtet werden, von dem Begriff der "Anlagen des öffentlichen Verkehrs" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V umfasst und deshalb von der Anwendung der Landesbauordnung ausgenommen (…vgl. jew. zum dortigen Landesrecht OVG Münster, B. v. 19.08.2002 - 10 B 1321/02 - Juris Rn. 5 ff.; OVG Saarlouis U. v. 03.04.1992 - 2 R 31/89 - Juris Rn. 29; VG Koblenz B. v. 25.07.1996 - 1 L 2412/96.Ko;… Jeromin, LBauO Rh-Pf 3. Aufl. 2012 § 1 Rn. 16;… Hornmann HBO 2. Aufl. 2011 § 1 Rn. 14;… vgl. a. OEufach0000000005 B. v. 24.02.2005 - 3 M 185/04 - Juris Rn. 33 zur Abgrenzung von dem Fall einer lediglich tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche, auf die die Vorschriften der Landesbauordnung anzuwenden sind).
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