Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23 |
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§ 152a VwGO
Anhörungsrüge wegen abweichender Würdigung der Sach- und Rechtslage; Unionsrechtswidrigkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 152a
Anhörungsrüge - rechtsportal.de
VwGO § 152a
Anhörungsrüge
Verfahrensgang
- VG Halle, 14.06.2023 - 7 B 133/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23
- VG Halle, 06.08.2026 - 7 B 491/25
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
Rn. 6 Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin im Beschluss des Senats vom 9. August 2023 (Az. 3 M 50/23 - juris Rn. 9, 11) wiedergegeben, sich damit ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 12-18) und allein die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht geteilt, dass durch die nicht erfolgte Bekanntmachung die Gebote der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit verletzt seien.Vielmehr war das Verhalten der Antragstellerin ab der Beantragung der Erlaubnis am 26. August 2021 bzw. nach Kenntnis der Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien, d.h. nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021 von maßgebender Bedeutung für die Zuverlässigkeitsprognose (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17).
Zudem hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung klargestellt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32).
Hieraus hat er jedoch einen anderen rechtlichen Schluss als die Antragstellerin gezogen, indem er darauf abgehoben hat, dass die Antragsgegnerin damit tatsächlich nur von Regelungen zur Überleitung von "Bestandsanbietern" in das Regelwerk des GlüStV 2021 Gebrauch gemacht hat, die in ihren Anforderungen nicht weiterreichen als die unmittelbare Geltung beanspruchenden Regelungen für virtuelle Automatenspiele nach dem GlüStV 2021 (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37).
Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass durch den Umlaufbeschluss und die diesen konkretisierenden Gemeinsamen Leitlinien weder die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahren verändert werden noch diese über die Erlaubnisvoraussetzungen und bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13).
Entsprechendes ist für das vorliegende Verfahren auch konkret festgestellt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17).
Rn. 16 Im Übrigen hat der Senat zu § 4 Abs. 1 Buchst. d GlüStV 2021 ausgeführt, dass der Bestimmung angesichts fehlender vorhergehender Erlaubnisregelungen für Anbieter virtueller Automatenspieler immanent ist, dass Bestandsanbieter die(se) Erlaubnisvoraussetzung nicht erfüllen können (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 12).
Dies kann in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der (übrigen) Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13).
Der Senat hat den beschriebenen Schluss schon nicht gezogen, sondern auf das Vorbringen der Beschwerde zur behaupteten Zuverlässigkeit Folgendes ausgeführt (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32):.
§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 hat erst im Rahmen des zweiten Erlaubnisverfahrens Bedeutung gewonnen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30), weil der vorangegangene Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022 eine Zäsur darstellt.
Im Übrigen hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung - wie dargestellt - ebenfalls ausgeführt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32).
Die Antragstellerin stellt hierbei die rechtliche Bewertung des Senats verkürzt dar und berücksichtigt nicht, dass § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 der Antragstellerin erst nach Ablehnung des ersten Erlaubnisantrags durch Bescheid vom 30. Mai 2022 entgegenzuhalten war, weil sie gleichwohl ihr Glücksspielangebot fortgesetzt - bis heute - unterbreitet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30).
Im Übrigen hat sich der Senat mit den Einwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das erste Erlaubnisverfahren auseinandergesetzt und die rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin geteilt und ausgeführt, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 zu verneinen sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29).
Vielmehr hat der Senat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass die in der Untersagungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 19).
Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat befasst und ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb fehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin diese u.a. mit der Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien begründet hat (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37).
Rn. 32 Voranzustellen ist, dass der Senat in seinem Beschluss - unabhängig von seiner Bewertung, dass der vorliegende Einzelfall es (sogar) erlaubt, eine Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen (vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 21) - zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung, insbesondere zu den von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen unter Bezugnahme auf die maßgebenden Begründungselemente der Untersagungsverfügung (dort S. 8 ff.) ausgeführt und den Schluss gezogen hat, dass die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen vollständig und tragfähig sind und die Untersagung rechtfertigen (…vgl. dort Rn. 20).
Der Senat hat sich im Beschluss vom 9. August 2023 (a.a.O. Rn. 36) mit den Einwendungen befasst und ausgeführt:.
Rn. 38 Ausgehend hiervon war nicht die formelle Illegalität - die die Anhörungsrüge zuvorderst in den Blick nimmt - für die Annahme der Unzuverlässigkeit von maßgebender Bedeutung, sondern die Tatsache, dass die Antragstellerin die Erlaubnisvoraussetzung nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 nicht erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29).
- EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
In Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 (Az. 8 C 5.15, juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 (Az. C-336/14, juris) sieht die Antragstellerin das Transparenzgebot durch die fehlende Veröffentlichung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien als verletzt an, weil an diesen das Erlaubnisverfahren ausgerichtet worden sei. - BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
In Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 (Az. 8 C 5.15, juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 (Az. C-336/14, juris) sieht die Antragstellerin das Transparenzgebot durch die fehlende Veröffentlichung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien als verletzt an, weil an diesen das Erlaubnisverfahren ausgerichtet worden sei. - OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2017 - 2 L 117/16
Berichtigung des Liegenschaftskatasters; Tatbestandsberichtigung im …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. März 2017 - 2 L 117/16 - juris Rn. 13 m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2022 - 3 M 106/22
Anhörungsrüge
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 - 3 M 106/22 - juris Rn. 3 m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24
Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …
Rn. 103 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12). - OLG Köln, 29.01.2026 - 19 U 53/25
Zurückweisung der Berufung der Online-Glücksspielanbieterin mit Sitz in Gibraltar …
Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 und insbesondere die von der Beklagten beanstandete Art und Weise der Anwendung von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (…vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.). - OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25
Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …
Rn. 106 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25
Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …
Rn. 102 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12). - OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25
Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …
Rn. 97 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12). - OLG Celle, 28.05.2026 - 24 U 33/25
Glücksspielstaatsvertrag; unerlaubtes Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; …
Das entspricht der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (…OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. August 2023 - 3 M 50/23, juris Rn. 8 ff und vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff) sowie den Entscheidungen derjenigen anderen Oberlandesgerichte, die sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens inhaltlich auseinandergesetzt haben (…OLG Karlsruhe aaO Rn. 56 ff;… OLG Stuttgart aaO Rn. 88 ff; OLG Köln…, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 19 U 116/25, juris Rn. 77). - OLG Karlsruhe, 26.02.2026 - 19 U 203/24 Es zeigt vielmehr ihre fehlende Regulierungsbereitschaft (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23 -, juris Rn. 15).
- OLG Celle, 19.01.2026 - 24 U 33/25
Anspruch des auf Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Glücksspiel im …
Dass einzelne Regelungen wie insbesondere § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 durch Bestandsanbieter noch nicht eingehalten werden konnten, bedingt nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts als solchen, wenn die Nichtbeachtung dem Betroffenen nicht entgegengehalten wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 19). - OLG Köln, 16.01.2026 - 19 U 151/25 Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (…vgl. OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.).
- OLG Köln, 05.12.2025 - 19 U 116/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …
Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 und insbesondere die Art und Weise der Anwendung von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (…vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.). - OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25
Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2024 - 3 M 20/24
Erledigung einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung
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