Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 15.01.2010 - 3 Nc 151/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 154 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 21 GKG 2004
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Entscheidung zur Sache in erster Instanz trotz Rücknahmeerklärung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag in der Sache trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Einstellung des Verfahrens; Kostentragungspflicht bei einem Beschluss über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entscheidung trotz Antragsrücknahme
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag in der Sache trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Einstellung des Verfahrens; Kostentragungspflicht bei einem Beschluss über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 08.12.2009 - 20 ZE 1269/09
- OVG Hamburg, 15.01.2010 - 3 Nc 151/09
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2015 - 3 M 521/14
Wirkungslosigkeit einer Beschwerde gegen erstinstanzliche Sachentscheidung im …
In Bezug auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Beteiligten im Umfang der Erledigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von einer Kostenbelastung freizuhalten, weil es insoweit bei richtiger Sachbehandlung in der ersten Instanz zu dem Beschwerdeverfahren nicht gekommen wäre (vgl. HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 3 Nc 151/09 -, juris Rn. 3).Im Übrigen ist es sachgerecht, dass beide Seiten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 2010, a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2022 - 1 M 122/22
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Sachentscheidung trotz …
Da weder der Antragsteller noch der Antragsgegner es zu vertreten haben, dass es zu dem vorliegenden (überflüssigen) Beschwerdeverfahren gekommen ist, erschiene es für beide Seiten unzumutbar, sich an den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu beteiligen (vgl. OVG LSA…, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 M 521/14 -, juris Rn. 5 ; HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 3 Nc 151/09 -, juris Rn. 3).
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