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Rechtsprechung
   LG Wiesbaden, 19.11.2010 - 3 O 122/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,55883
LG Wiesbaden, 19.11.2010 - 3 O 122/10 (https://dejure.org/2010,55883)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.11.2010 - 3 O 122/10 (https://dejure.org/2010,55883)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19. November 2010 - 3 O 122/10 (https://dejure.org/2010,55883)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 12.10.2011 - 3 U 99/11

    Hemmung der Verjährung erstreckt sich auch auf die nach Einleitung des …

    In der Zwischenzeit hat die Klägerin jedoch eine weitere Klage beim Landgericht Hannover über denselben Streitgegenstand (Honorarforderungen aus Steuerberatungsleistungen im Gegenstandswert von 20.168,84 EUR) erhoben (Az. 3 O 122/10 = Beiaktenverfahren oder BA), die am 21. Mai 2010 beim Landgericht Hannover eingegangen und der Beklagten nach Einzahlung der Kosten am 8. Juni 2010 am 17. Juni 2010 zugestellt worden ist.

    Nachdem die Beklagte den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit erhoben hat, hat die Klägerin die Klage zu Az. 3 O 122/10 mit Schriftsatz vom 19. August 2010 - bei Gericht eingegangen am 23. August 2010 - zurückgenommen.

    Allerdings sei die Verjährung der Ansprüche durch Einreichung der Klage am 21. Mai 2010 in dem Verfahren 3 O 122/10 erneut nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, denn auch die wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Klage hemme die Verjährung.

    Letzte Prozesshandlung in dem Verfahren 3 O 122/10 sei der Kostenbeschluss vom 27. September 2010 gewesen, wohingegen die Anspruchsbegründung im hiesigen Verfahren am 23. August 2010 eingegangen sei.

    Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Klage am 21. Mai 2010 im Verfahren 3 O 122/10 habe die Verjährung der Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können.

    Rn. 26 Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Zeit der Hemmung der Verjährung, eine weitere - auf denselben Streitgegenstand gerichtete - Klage vor dem Landgericht Hannover zum Az. 3 O 122/10 erhoben hat.

    Ebenso wenig ist anzunehmen, dass im Hinblick auf das parallel eingeleitete Verfahren zu Aktenzeichen 3 O 122/10 die Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ausnahmsweise nicht gilt (…vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12; BGH…, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 f., juris Rn. 11), was etwa dann in Betracht kommt, wenn nach außen erkennbare triftige Gründe für den Prozessstillstand maßgeblich sind (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 ff., zitiert nach juris Rn. 16 m. w. N.), was regelmäßig aber nur dann der Fall sein wird, wenn die Ursache für den Verfahrensstillstand nicht im Verantwortungsbereich der Parteien, sondern des Gerichts liegt und deshalb eine Anwendung von § 204 Abs. 2 BGB (früher § 211 Abs. 2 BGB a. F.) nicht gerechtfertigt erscheint (…vgl. BGH, a. a. O., Rn. 17).

    Dennoch hatte der wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Parallelprozess zum Az. 3 O 122/10 Auswirkung auf das vorliegende Verfahren.

    Die Rücknahme der Klage zu Aktenzeichen 3 O 122/10 setzte als Verfahrenshandlung ihrerseits eine neue Sechs-Monats-Frist in Gang.

    Die Klagrücknahme im Verfahren 3 O 122/10 ist am 23. August 2010 bei Gericht eingegangen (Bl. 32 BA), weshalb der Anspruch der Klägerin bei Eingang der Anspruchsbegründung am 23. August 2010 noch nicht verjährt war.

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