Rechtsprechung
| LG Rottweil, 29.03.2019 - 3 O 130/14 |
Verfahrensgang
- LG Würzburg, 14.06.2018 - 61 O 42/17
- LG Würzburg, 14.06.2018 - 61 O 462/17
- OLG Bamberg, 12.03.2019 - 4 U 125/18
- LG Rottweil, 29.03.2019 - 3 O 130/14
- OLG Bamberg, 08.05.2019 - 4 U 125/18
- OLG Stuttgart, 19.08.2019 - 10 U 330/19
- OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 10 U 330/19
- BGH, 21.10.2020 - VII ZR 127/19
- BGH, 21.10.2020 - VII ZR 269/19
- BGH, 04.11.2020 - VII ZR 127/19
- BGH - VII ZR 269/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 19.08.2019 - 10 U 330/19
Werkvertrag: Funktionstauglichkeit einer Krananlage
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, Az. 3 O 130/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.Rn. 7 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie die Antragstellung in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Rottweil vom 29.3.2019, Az. 3 O 130/14, verwiesen.
Rn. 12 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, AZ 3 O 130/14 wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 141.610,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.02.2014 zu bezahlen.
Rn. 16 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, Az. 3 O 130/14, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
- OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 10 U 330/19
Werkvertrag: Funktionstauglichkeit einer Krananlage
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019 - Az.: 3 O 130/14 - wird zurückgewiesen.Rn. 7 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie die Antragstellung in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Rottweil vom 29.3.2019, Az. 3 O 130/14, verwiesen.
Rn. 12 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, AZ 3 O 130/14 wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 141.610,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.02.2014 zu bezahlen.
Rn. 16 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, Az. 3 O 130/14, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
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Rechtsprechung
| LG Hechingen, 30.10.2015 - 3 O 130/14 |
Verfahrensgang
- LG Hechingen, 30.10.2015 - 3 O 130/14
- OLG Stuttgart, 09.02.2016 - 10 U 143/15
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 09.02.2016 - 10 U 143/15
VOB-Vertrag: Fristlose Auftraggeberkündigung aus wichtigem Grund; Entbehrlichkeit …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30.10.2015, Az. 3 O 130/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.Rn. 15 Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30. Oktober 2015, Az. 3 O 130/14, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
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