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Rechtsprechung
   LG Mainz, 18.12.2019 - 3 O 137/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,87836
LG Mainz, 18.12.2019 - 3 O 137/19 (https://dejure.org/2019,87836)
LG Mainz, Entscheidung vom 18.12.2019 - 3 O 137/19 (https://dejure.org/2019,87836)
LG Mainz, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 3 O 137/19 (https://dejure.org/2019,87836)
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Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Tesch Inkasso: Einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04

    Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank …

    Auszug aus LG Mainz, 18.12.2019 - 3 O 137/19
    Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf wie auch ein solcher auf Richtigstellung als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben sein (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.05.2005, Az. I-15 U 196/04 m.w.Nw., juris).
  • OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Auszug aus LG Mainz, 18.12.2019 - 3 O 137/19
    Ein berechtigtes Interesse der Bank an der Übermittlung ist danach jedenfalls dann zu verneinen, wenn die mitgeteilte Information unrichtig ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 07.03.1989, Az. 11 W 106/88, juris).
  • LG Mainz, 12.11.2021 - 3 O 12/20

    Rechtswidrige Schufa-Meldung - Haftung

    Auf Antrag des Klägers vom 07.11.2019 wurde der Beklagten am 08.11.2019 im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Angaben gegenüber der SCHUFA schriftlich unter Hinweis auf die unrechtmäßige Einmeldung zu widerrufen, die zu dem Eintrag mit dem Wortlaut wie vorstehend abgebildet (Einträge vom 16.07.2019 und vom 24.07.2019) geführt haben (3 O 137/19 LG Mainz).

    Die Kammer hat die Akte des Eilverfahrens 3 O 137/19 LG Mainz beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • OLG Koblenz, 25.03.2020 - 12 U 2228/19

    Beschwer bei Widerruf Negativeintrag bei der Schufa im Eilverfahren

    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az.: 3 O 137/19, wird als unzulässig verworfen.

    Mit Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte ohne vorherige Anhörung antragsgemäß verpflichtet den im Verfügungsantrag näher bezeichneten Negativeintrag gegenüber der SCHUFA zu widerrufen.

    Mit am 18.12.2019 verkündetem Urteil, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht den Verfügungsbeschluss vom 08.11.2019 bestätigt.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.12.2019, Az.: 3 O 137/19, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Verfügungsbeklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit mehr als 600 EUR beschwert ist.

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