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Weitere Entscheidung unten: LG Tübingen, 08.12.2009

Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2010 - 3 O 27/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26357
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2010 - 3 O 27/09 (https://dejure.org/2010,26357)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.01.2010 - 3 O 27/09 (https://dejure.org/2010,26357)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 3 O 27/09 (https://dejure.org/2010,26357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Schwerin - 1 A 92/09
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2010 - 3 O 27/09
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2010 - 3 O 27/09
    Der Senat folgt der insbesondere vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, dass die Frage der Anordnung der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug grundsätzlich voneinander zu scheiden sind (B. v. 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, 579).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2 …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2010 - 3 O 27/09
    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 FEVG (U. v. 23.06.1981 - I C 93/76) ergibt sich nichts anderes, weil diese eine andere gesetzliche Regelung als § 56 Abs. 5 SOG MV betrifft.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 3 O 161/08

    Rechtsweg für die Entscheidung über eine auf landesrechtliche Vorschriften …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2010 - 3 O 27/09
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zum Rechtsweg bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Ingewahrsamnahme die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bejaht, wenn der Kläger zu keinem Zeitpunkt während der Ingewahrsamnahme nach § 55 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V (v. 25.03.1998 - GVBl. S. 531; SOG MV) einem Richter zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme und der Fortdauer derselben vorgeführt worden ist (B. v. 14.10.2008 - 3 O 161/08; B. v. 05.01.2009 - 3 O175/09).
  • BVerwG, 17.02.2012 - 6 AV 2.11

    Negativer Kompetenzkonflikt; Rechtmäßigkeit und Durchführung einer …

    Fehlt - wie in Mecklenburg-Vorpommern - für diese eigenständige Fortsetzungsfeststellungsklage eine (landes-)gesetzliche Rechtswegzuweisung, bleibt es beim Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, der sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 3 O 27/09 - NordÖR 2010, 266 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   LG Tübingen, 08.12.2009 - 3 O 27/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,62797
LG Tübingen, 08.12.2009 - 3 O 27/09 (https://dejure.org/2009,62797)
LG Tübingen, Entscheidung vom 08.12.2009 - 3 O 27/09 (https://dejure.org/2009,62797)
LG Tübingen, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 3 O 27/09 (https://dejure.org/2009,62797)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09

    Berufung im Verfahren über einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer …

    Auf die Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.12.2009, Az: 3 O 27/09, abgeändert.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung unter Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 08.12.2009, Az: 3 O 27/09.

    Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 8 und 9 des Tatbestands des angegriffenen Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 27/09, verwiesen.

    Rn. 24 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen, 3. Zivilkammer, AZ.: 3 O 27/09, vom 8.12.2009, zugestellt am 10.12.2009, aufgehoben.

    Rn. 59 aa) Das Landgericht hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Planungsverschulden des Klägers (mitursächlich) für die eingetretenen Mängel wurde, sowie für die Bewertung der Verursachungsbeiträge der Parteien beim Entstehen der Mängel auf die Angaben des Sachverständigen Li. in dem Beweisverfahren vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 1 OH 5/05, und dessen Angaben in den Hauptsacheverfahren 3 O 22/09 und 3 O 27/09 berufen.

    Dies hat das Landgericht im Parallelverfahren berücksichtigt (vgl. Urteil vom 8.12.2009, 3 O 27/09, S. 12), so dass der Betrag von 88.635,94 EUR schon um diese Sowieso-Kosten bereinigt ist.

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