Rechtsprechung
| LG Schwerin, 25.08.2005 - 3 O 520/04 |
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 25.08.2005 - 3 O 520/04
- OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 134/05
Wird zitiert von ...
- OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 134/05
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung - Feststellung des …
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.08.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 520/04) abgeändert und wie folgt gefasst:.
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Rechtsprechung
| LG Deggendorf, 13.12.2004 - 3 O 520/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Zuständigkeit für Streit zwischen Aufsichtsräten einer kommunalen GmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 224 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76
Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des …
Auszug aus LG Deggendorf, 13.12.2004 - 3 O 520/04
Der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehungen prägt in aller Regel die Rechtsfolgen solcher Äußerungen (BGH, NJW 1978, 1860).Der BGH (NJW 1978, 1860) hat ebenfalls bei einem Fall des Handelns im fiskalischen Bereich die Streitigkeit dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen, bei dem es um die Darstellung bzw. Rechenschaft über hoheitliche Verwaltungstätigkeit ging (so auch Münchener Kommentar, ZPO, 2. A., § 13 GVG RN 172; Kopp-Schenke, VwGO, 13. A. § 40 Rn 28 a).
- VG Regensburg, 08.03.2006 - 3 K 05.00184
Rechtsschutz gegen ehrkränkende Äußerungen im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH. …
Mit Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 13. Dezember 2004 ( Az.: 3 O 520/04 ) wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.Nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Deggendorf ( Beschl. vom 13.12.2004 Az.: 3 O 520/04 ) und des OLG München (Beschl. vom 26.1.2005 Az.: 8 W 602/05 ) sind die Streitigkeiten zwischen kommunalen Mandatsträgern im Aufsichtsrat einer kommunalen Ein-Mann-GmbH dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
- VGH Bayern, 11.03.2013 - 4 C 13.400
Rechtswegbeschwerde; Widerklage; Unterlassungsanspruch; Äußerung eines …
Rn. 3 Die Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf von Äußerungen, die ein Gemeinderatsmitglied in einer Sitzung des Gemeinderats oder eines seiner Ausschüsse bei einer Aussprache zu einem kommunalpolitischen Gegenstand abgegeben hat bzw. abgegeben haben soll, beurteilt sich grundsätzlich nach öffentlichem Recht (vgl. OVG RhPf U.v. 17.9.1991 - 7 A 10359/91 - NJW 1992, 1844; VG Karlsruhe, B.v. 18.2.2000 - 1 K 3256/99 - unveröff.; VG Würzburg U.v. 27.11.2002 - W 2 K 02.828 - juris; LG Deggendorf B.v. 13.12.2004 - 3 O 520/04 - BayVBl 2006, 315; VG Regensburg, U.v. 8.3.2006 - RN 3 K 05.00184 - juris; LG Karlsruhe B.v. 4.7.2008 - 3 O 35/07 - NVwZ-RR 2009, 87).
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