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Rechtsprechung
   KG, 20.11.2024 - 3 ORbs 206/24 - 162 SsBs 52/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37828
KG, 20.11.2024 - 3 ORbs 206/24 - 162 SsBs 52/24 (https://dejure.org/2024,37828)
KG, Entscheidung vom 20.11.2024 - 3 ORbs 206/24 - 162 SsBs 52/24 (https://dejure.org/2024,37828)
KG, Entscheidung vom 20. November 2024 - 3 ORbs 206/24 - 162 SsBs 52/24 (https://dejure.org/2024,37828)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG, Nichterscheinen vertretungsberechtigter Person der Nebenbeteiligten

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs bei Nichterscheinen einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten; Begriff des Betroffenen im Sinn des OWiG

  • IWW

    OWiG § 74 Abs. 2

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2025, 330
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des …

    Auszug aus KG, 20.11.2024 - 3 ORbs 206/24
    Zu nebenbetroffenen juristischen Personen und Personenvereinigungen verhält sich § 74 Abs. 2 OWiG somit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21 -, juris).
  • KG, 22.06.2026 - 3 ORbs 132/26

    Verwerfungsurteil gegen Verband

    Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, dass nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21 - in Frage steht, ob gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ein Verwerfungsurteil ergehen kann oder vielmehr §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO anwendbar sind (vgl. BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465 ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. November 2024 - 3 ORbs 206/24 - [juris]).
  • KG, 19.02.2025 - 3 ORbs 26/25

    Darlegungsanforderungen bei Rechtsbeschwerde von Nebenbeteiligter gegen …

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Kartellsenat) ist § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar; vielmehr gelten stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO (vgl. BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465 ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. November 2024 - 3 ORbs 206/24 - [juris]).
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