Rechtsprechung
| KG, 20.11.2024 - 3 ORbs 206/24 - 162 SsBs 52/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG, Nichterscheinen vertretungsberechtigter Person der Nebenbeteiligten
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs bei Nichterscheinen einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten; Begriff des Betroffenen im Sinn des OWiG
- IWW
OWiG § 74 Abs. 2
- bussgeldsiegen.de
Einspruchsverwerfung bei juristischen Personen im Bußgeldverfahren: nicht zulässig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Verwerfungsurteil, Nebenbeteiligter
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 19.07.2024 - 332a OWi 1106/24
- KG, 20.11.2024 - 3 ORbs 206/24 - 162 SsBs 52/24
Papierfundstellen
- NZV 2025, 330
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des …
Auszug aus KG, 20.11.2024 - 3 ORbs 206/24
Zu nebenbetroffenen juristischen Personen und Personenvereinigungen verhält sich § 74 Abs. 2 OWiG somit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21 -, juris).
- KG, 22.06.2026 - 3 ORbs 132/26
Verwerfungsurteil gegen Verband
Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, dass nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21 - in Frage steht, ob gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ein Verwerfungsurteil ergehen kann oder vielmehr §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO anwendbar sind (vgl. BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465 ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. November 2024 - 3 ORbs 206/24 - [juris]). - KG, 19.02.2025 - 3 ORbs 26/25
Darlegungsanforderungen bei Rechtsbeschwerde von Nebenbeteiligter gegen …
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Kartellsenat) ist § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar; vielmehr gelten stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO (vgl. BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465 ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. November 2024 - 3 ORbs 206/24 - [juris]).
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