Rechtsprechung
| BSG, 30.06.1964 - 3 RK 40/59 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Umstellung einer als freiwillige Versicherung geführten Krankenversicherung auf eine Pflichtversicherung; Versicherungspflicht für selbstständige Masseure
- Deutsche Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 21, 171
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BSG, 19.06.1959 - 3 RJ 95/56
Angestelltenversicherungspflichtigkeit eines in einer Krankenanstalt auf Grund …
Auszug aus BSG, 30.06.1964 - 3 RK 40/59
Dementsprechend hat der Senat in BSG 10, 82 ausgesprochen, daß ein staatlich geprüfter Masseur, der in einer Krankenanstalt auf Grund ärztlicher Anordnung Massagen ausführt, auf Grund des § 165 b RVO angestelltenversicherungspflichtig ist.
- BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96
Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI
Selbständig tätige Krankengymnasten (Physiotherapeuten), die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, sind jedenfalls dann nach § 2 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln (Anschluß an BSG vom 30.6.1964 - 3 RK 40/59 = BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO).Zu der letztgenannten Vorschrift ist ausdrücklich entschieden worden, daß auch selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt waren, jedenfalls dann versicherungspflichtig waren, wenn sie auch tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Verordnungen verabfolgten (vgl BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO).
Wenn das BSG in den zuletzt genannten Entscheidungen keine besondere Begründung dafür gegeben hat, daß selbständig tätige Krankengymnastinnen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG versicherungspflichtig waren, so ist dieses darauf zurückzuführen, daß hieran nach der Entscheidung BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Zweifel aufgetreten waren.
In der Rechtsprechung ist bereits zur Auslegung des § 166 Abs. 1 Nr. 5 RVO darauf hingewiesen worden, daß die soziale Schutzbedürftigkeit für die selbständig tätigen Krankenpflegepersonen bei Krankenschwestern oder Krankenpflegern, Masseuren oder Krankengymnasten in gleicher Weise bestehe (vgl BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr. 2 Zu § 166 RVO).
- BVerfG, 25.04.2016 - 1 BvR 1147/12
Nichtannahmebeschluss: Zur Versicherungspflicht einer selbständigen …
Dem liegt insbesondere der Gedanke zugrunde, dass der Personenkreis der in der Krankenpflege tätigen Masseure, medizinischen Bademeister und Krankengymnasten wegen ihrer gleichen sozialen Schutzbedürftigkeit nicht grundsätzlich anders zu behandeln sei, als die übrigen in der Krankenpflege tätigen Personen (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 3 RK 40/59 -, juris, Rn. 12 ff.;… nachfolgend Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 -, juris, Rn. 11 ff.;… fortgeführt mit Beschluss vom 12. Januar 2007 - B 12 R 14/06 B -, juris, Rn. 8 …und Urteil vom 23. Juli 2015 - B 5 RE 17/14 R -, juris, Rn. 27).Denn bereits diese ging von einer Rentenversicherungspflicht der selbständigen Krankengymnasten aus (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 3 RK 40/59 -, juris, Rn. 12 ff.).
- BSG, 22.02.1996 - 12 BK 35/95
Versicherungspflicht selbständig tätiger Krankengymnastinnen
"Selbständig tätige Krankengymnastinnen, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen jedenfalls dann der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 2 SGB VI, wenn sie ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln (Anschluß an BSG vom 30.6.1964 - 3 RK 40/59 = BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 § 166 RVO).«.Zu der zuletzt genannten Vorschrift ist ausdrücklich entschieden worden, daß auch selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt sind, jedenfalls dann versicherungspflichtig sind, wenn sie auch tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Anordnungen verabfolgen (vgl. BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO).
Wenn das BSG in den zuletzt genannten Entscheidungen keine besondere Begründung dafür gegeben hat, daß selbständig tätige Krankengymnastinnen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG versicherungspflichtig sind, so ist dieses darauf zurückzuführen, daß hieran nach der Entscheidung BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur Zweifel aufgetreten waren.
In der Rechtsprechung ist bereits zur Auslegung des § 166 Abs. 1 Nr. 5 RVO darauf hingewiesen worden, daß die soziale Schutzbedürftigkeit für die selbständig tätigen Krankenpflegepersonen bei Krankenschwestern oder Krankenpflegern, Masseuren oder Krankengymnasten in gleicher Weise bestehe (vgl. BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO).
- BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger Beschäftigungs- und …
Zu § 166 Abs. 1 Nr. 5 RVO hat das BSG schon 1964 entschieden, daß auch selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt waren, jedenfalls dann versicherungspflichtig waren, wenn sie tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Verordnungen verabfolgten (BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO).Es bestehe kein Grund, den Begriff der Krankenpflege in § 166 RVO in dem engen Sinne zu verstehen, wie er sich aus dem Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 (RGBl I 1309) und den bis 1945 hierzu ergangenen Ausführungs-, Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen ergebe (BSGE 21, 171, 172 f).
Es sei nicht auszuschließen, daß durch die Fassung "die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätigen Personen" alle Heilhilfsberufe erfaßt werden sollten, die aufgrund des Krankenpflegegesetzes eine gesetzliche Regelung erfahren hatten oder noch erfahren würden (BSGE 21, 171, 174).
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2004 - L 13 RA 213/04
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständig Erwerbstätige - …
Rn. 21 Die Klägerin war im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagesmutter keine "Pflegeperson" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Hierzu gehören Personen, die in einem Heilhilfsberuf tätig sind (…BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3; vgl. schon BSGE 21, 171,174) und die grundsätzlich nur auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden (…vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und 2;… Klattenhof a.a.O.).Das Bundessozialgericht hat bereits 1964 zu § 166 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO; vgl. für den Bereich der Angestelltenversicherung § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG)) entschieden, dass selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt waren, jedenfalls dann versicherungspflichtig waren, wenn sie tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Verordnung verabfolgten (BSGE 21, 171, 175).
Dementsprechend hat das Bundessozialgericht die eine Versicherungspflicht begründenden selbständigen Tätigkeiten immer als Heilhilfsberufe verstanden (BSGE 21, 171, 172f.;… BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3 m.w.N.).
- BSG, 11.11.2003 - B 12 RA 2/03 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständig tätiger Physiotherapeut - …
Zu der letztgenannten Vorschrift ist ausdrücklich entschieden worden, dass auch selbstständige Masseure, wenn sie auf Grund der einschlägigen Vorschriften zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt waren, jedenfalls dann versicherungspflichtig waren, wenn sie tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen auf Grund ärztlicher Verordnungen verabfolgten (BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO S Aa 5). - LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 1149/11
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger Ergotherapeut - …
An dieser Rechtslage hat sich mit In-Kraft-Treten des SGB VI nichts geändert (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R m. w. N., insbesondere dazu grundlegend BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 3 RK 40/59, abgedruckt in BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO). - LSG Baden-Württemberg, 27.06.2006 - L 12 R 4151/05 Bereits damals hat das BSG (BSGE 21, 171, 175) entschieden, dass kein Grund besteht, die in der Krankenpflege tätigen Masseure, medizinischen Bademeister und Krankengymnasten anders zu behandeln, als die übrigen in der Krankenpflege tätigen Personen, deren Berufsausübung gesetzlich geregelt war und die wie die Krankenpfleger und die Krankenschwestern schon nach wortgetreuer Auslegung des § 166 Abs. 1 Nr. 5 RVO darunter fielen.
Das Bundessozialgericht hat schon in der Entscheidung vom 30.06.1964 (BSGE 21, 171, 175) ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der Masseure in der gesetzlichen Krankenversicherung dann eintritt, wenn sie in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen und sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind und tatsächlich Massagen aufgrund ärztlicher Anordnung verabfolgen und damit in einem ihrer Berufstätigkeit prägenden Ausmaß in der Krankenpflege tätig sind.
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 R 5652/11 In Unterscheidung zum klassischen Physiotherapeuten bzw. Krankengymnasten (hierzu BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 3 RK 40/59 - SozR Nr. 2 zu § 166 RVO) besteht die Tätigkeit des Klägers also nicht darin, anderen Massagen zu Heilzwecken zu verabfolgen.
Der Kläger ist aber auch nicht als selbstständig tätiger Angehöriger eines Heilhilfsberufs insoweit anzusehen, als er eine pflegerische bzw. therapeutische Behandlung zu Heilzwecken durchführen würde und dann - die Richtigkeit seiner Behauptung, überwiegend ohne ärztliche Ver- oder Anordnung tätig zu sein - unterstellt; ggf. nicht versicherungspflichtig wäre (BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 a.a.O.).
- BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/11 B Unbeschadet des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Senats auf einen bestimmten Beruf bezogenen Rechtsfragen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (…zuletzt Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) übersieht die Klägerin bereits, dass sich das BSG schon im Urteil vom 30.6.1964 (BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO) ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob der Kreis der als in der Krankenpflege selbstständig tätigen (kranken-)versicherungspflichtigen Personen (§ 166 Abs. 1 Nr. 5 RVO) durch das Krankenpflegegesetz und seine Durchführungsverordnungen definiert ist.
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