Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf einer Grenzgarage wird von der Privilegierung des BauO NW § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 nicht eingeschlossen
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Grenzgarage mit Dachterrasse? (IBR 1995, 441)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 23.02.1994 - 10 K 2428/93
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Papierfundstellen
- VBlBW 1995, 321
- BauR 1996, 90
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 3 S 1413/91
Nachbarklage; Wohngebäude als Doppelhaushälfte; planungsrechtliche Festsetzung …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf der Garage wird dagegen von der Privilegierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO nicht eingeschlossen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse v. 10.04.1991 - 3 S 902/91 - und vom 26.09.1991 - 3 S 1413/91 - jeweils m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächen - Vorliegen einer atypischen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Rn. 26 Weiterhin kann die Frage offenbleiben, ob die Terrasse auf dem Garagendach im Wege einer Ausnahme nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 S. 1 LBO zugelassen werden könnte; denn der Beklagte hat bisher eine dahingehende Ermessensentscheidung, bei der auch das Vorliegen einer atypischen, eine Ausnahme rechtfertigenden Situation geprüft werden muß (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 14.10.1994 - 3 S 282/93 - m.w.N.), nicht getroffen. - VGH Baden-Württemberg, 28.09.1987 - 3 S 2204/87
Zur Zulässigkeit einer integrierten Grenzgarage
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Rn. 24 Auch aus der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 28.09.1987 - 3 S 2204/87 - Urt. v. 18.06.1990 - 5 S 446/90 - und Beschl. v. 26.03.1992 - 8 S 575/92 -), nach der die Maximalhöhe des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO von 4 m bei einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe nur in einem Abstand von 2, 50 m zur Grenze einzuhalten ist, kann der Beklagte die Zulässigkeit einer Terrasse auf einem Garagendach, die einen Abstand von 2, 50 m zur Grenze des benachbarten Grundstücks wahrt, nicht herleiten; denn diese Entscheidungen betrafen Gebäude, die ausschließlich Garagen - mit Nebenräumen - enthielten. - VGH Baden-Württemberg, 26.03.1992 - 8 S 575/92
Maximalhöhe einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Rn. 24 Auch aus der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (…vgl. Beschl. v. 28.09.1987 - 3 S 2204/87 - Urt. v. 18.06.1990 - 5 S 446/90 - und Beschl. v. 26.03.1992 - 8 S 575/92 -), nach der die Maximalhöhe des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO von 4 m bei einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe nur in einem Abstand von 2, 50 m zur Grenze einzuhalten ist, kann der Beklagte die Zulässigkeit einer Terrasse auf einem Garagendach, die einen Abstand von 2, 50 m zur Grenze des benachbarten Grundstücks wahrt, nicht herleiten; denn diese Entscheidungen betrafen Gebäude, die ausschließlich Garagen - mit Nebenräumen - enthielten. - VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 5 S 446/90
Grenzgarage - die Höhenbegrenzung von 4 m ist nur in einem Grenzabstand von 2,50 …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Rn. 24 Auch aus der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 28.09.1987 - 3 S 2204/87 - Urt. v. 18.06.1990 - 5 S 446/90 - und Beschl. v. 26.03.1992 - 8 S 575/92 -), nach der die Maximalhöhe des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO von 4 m bei einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe nur in einem Abstand von 2, 50 m zur Grenze einzuhalten ist, kann der Beklagte die Zulässigkeit einer Terrasse auf einem Garagendach, die einen Abstand von 2, 50 m zur Grenze des benachbarten Grundstücks wahrt, nicht herleiten; denn diese Entscheidungen betrafen Gebäude, die ausschließlich Garagen - mit Nebenräumen - enthielten.
- VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98
Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage
Rn. 15 Der Senat setzt sich mit der im Vorangegangenen dargelegten Rechtsmeinung nicht in Widerspruch zu den von den Klägern angeführten Entscheidungen des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321 = BauR 1996, 90;… Urt. v. 26.9.1991 - 3 S 1413/91). - VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07
Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer …
Eine Terrassennutzung, die eventuell zu einer Entprivilegierung hätte führen können (vgl. insoweit zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 1983: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321; siehe aber auch Senatsurteil vom 24.7.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) wurde nicht genehmigt; der Augenschein hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass das Dach der Garage faktisch als Terrasse genutzt wird. - VGH Baden-Württemberg, 04.05.1995 - 8 S 369/95
Erstreckung der Abstandsflächenprivilegierung für Grenzgaragen auf eine …
Die Errichtung einer Dachterrasse, die die Hausflucht des Hauptgebäudes nicht überschreitet und sich somit als Verlängerung des Hauptgebäudes parallel zur Grundstücksgrenze darstellt sowie die nach § 6 LBO (BauO BW) erforderliche Abstandsflächentiefe einhält, ist auch dann auf einer Garage zulässig, wenn diese im übrigen bis an die Grenze heranreicht und insoweit das Privileg des § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 1 LBO (BauO BW) in Anspruch nimmt (Abgrenzung zum Urt des 3. Senats v 01.03.1995 - 3 S 1121/94 -).Dabei kann es sich hinsichtlich des von ihm aufgestellten Grundsatzes auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 - stützen, der zu dem Ergebnis gelangt ist, eine auf der Grundstücksgrenze geplante Garage (dort Doppelgarage), auf deren Dach teilweise eine Terrasse angelegt werden solle, sei insgesamt nicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO privilegiert, auch wenn die Terrasse die nach § 6 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Nachbargrundstück einhalte.
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