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| LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
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- BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08
Vielmehr ist er gehalten im Rahmen des Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2008, 2910 ff.).Er muss daher von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich den günstigeren Mietpreis wählen, bzw. kann nur insoweit vollständig Ersatz verlangt werden (BGH, NJW 2008, 2910 ff.).
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mttels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln darf (BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NZV2008, 339 ff.).
Bei der Abmietung wie im vorliegenden Fall gegebenen Kostenfaktoren der Fahrzeugvorhaltung des Bereitschaftsdienstes, das Risiko des Forderungsausfalls und das Bonitätsrisiko rechtfertigen für sich genommen einen 20 % Aufschlag (BGH, NJW 2008, 2910 ff.; LG Bonn, NZV 2009, 147 ff.; LG Dortmund, NZV2009, 83 ff.).
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08
Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW 2008, 1519 ff.). - BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08
Insoweit käme es erst auf eine unterlassene Erkundigung des Klägers an (vgl. BGH, NJW 2006, 1726 ff.; OLG Jena, NJOZ 2008, 2461 ff.).
- OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08
Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten
Auszug aus LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08
Zudem werden großräumig mehrere Postleitzahlengebiete in ganz Deutschland zusammengefasst (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 10.10.2008, 6 U 115/08). - OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden
Auszug aus LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08
Insoweit käme es erst auf eine unterlassene Erkundigung des Klägers an (vgl. BGH, NJW 2006, 1726 ff.; OLG Jena, NJOZ 2008, 2461 ff.). - LG Bonn, 16.12.2008 - 18 O 242/08
Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08
Bei der Abmietung wie im vorliegenden Fall gegebenen Kostenfaktoren der Fahrzeugvorhaltung des Bereitschaftsdienstes, das Risiko des Forderungsausfalls und das Bonitätsrisiko rechtfertigen für sich genommen einen 20 % Aufschlag (BGH, NJW 2008, 2910 ff.; LG Bonn, NZV 2009, 147 ff.; LG Dortmund, NZV2009, 83 ff.).
- AG Rockenhausen, 11.05.2010 - 1 C 134/10 Da der Kläger hier ausdrücklich nur diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorlegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 68, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter diesen Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. hierzu jüngst bspw, das LG Kaiserslautem, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 - nicht veröffentlicht, das einen 20%-igen Aufschlag auf den ermittelten "Normaltarif" ausdrücklich gebilligt hat).
Der Umstand, dass dieser ermittelte Normal-Tarif 10, 79 % unter dem tatsächlich abgerechneten Betrag liegt, ist insoweit nicht zu beanstanden (vgf. LG Kaiserslautem, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 - nicht veröffentlicht).
- AG Rockenhausen, 11.05.2010 - 1 C 130/10 Da der Kläger hier ausdrücklich nur diesen als "Normaltarif bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter diesen Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. hierzu jüngst bspw. das LG Kaiserslautern, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 - nicht veröffentlicht, das einen 20%-igen Aufschlag auf den ermittelten " Normaltarif ausdr ü cklich gebilligt hat).
Der Umstand, dass dieser ermittelte Normal-Tarif "10,79 % unter dem tatsächlich abgerechneten Betrag liegt, ist insoweit nicht zu beanstanden (vgl. LG Kaiserslautern, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 - nicht veröffentlicht).
- AG Rockenhausen, 23.10.2009 - 2 C 482/09 Da der Kläger hier ausdrücklich nur diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58, 58 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07] ; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08 ) oder ob unter diesen Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. hierzu jüngst bspw. das LG Kaiserslautern, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 - nicht veröffentlicht, das einen 20 %-igen Aufschlag auf den ermittelten "Normaltarif" ausdrücklich gebilligt hat).
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