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Rechtsprechung
   LG Mainz, 10.03.2003 - 3 S 349/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,36057
LG Mainz, 10.03.2003 - 3 S 349/02 (https://dejure.org/2003,36057)
LG Mainz, Entscheidung vom 10.03.2003 - 3 S 349/02 (https://dejure.org/2003,36057)
LG Mainz, Entscheidung vom 10. März 2003 - 3 S 349/02 (https://dejure.org/2003,36057)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus LG Mainz, 10.03.2003 - 3 S 349/02
    Die durch die Anschlussberufung veranlassten Kosten trägt der Kläger und Berufungsbeklagte, denn die Hauptberufung war von Anfang an unbegründet und daher nach § 522 Abs. 2 ZPO durch den vorliegenden Beschluss zurückzuweisen (…Münchener Kommentar, ZPO/Rimmelspacher, 2. Auflage, Aktualisierungsband, § 524 Randnr. 64; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, § 524 Randnr. 10;… Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 524 Randnr. 44 und 45).Im vergleichbaren Fall der Anschlussrevision erfolgt eine Kostenquotelung im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussrechtsmittel (BGHZ 80, 146).Da der Bestand der Anschließung nicht von Willen des Berufungsführers, sondern von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, greifen diese Erwägungen auch in Fällen der vorliegenden Anschlussberufung (…Zöller/Gummer, a.a.O).
  • OLG Koblenz, 19.06.2006 - 2 U 1134/05

    Verfahrensrecht - Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung

    Die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung sind quotenmäßig der Berufungsklägerin und der Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen (im Anschluss an OLG Koblenz Beschluss vom 10.11.2004 - 10 U 152/04 - OLGR 2005, 419; OLG Celle 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755-2756; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 1260 = MDR 2003, 288; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261, 1262; OLG München OLGR 2004, 456; LG Mainz Beschluss vom 10.3.2003 - 3 S 349/02; Pape NJW 2003, 1150, 1153).

    Die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung waren quotenmäßig der Klägerin und Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 10.11.2004 - 10 U 152/04 - OLGR 2005, 419; OLG Celle 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755-2756; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 1260 = MDR 2003, 288; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261, 1262; OLG München OLGR 2004, 456; LG Mainz Beschluss vom 10.3.2003 - 3 S 349/02; Pape NJW 2003, 1150, 1153).

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