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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29512
OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19 (https://dejure.org/2019,29512)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2019 - 3 S 76.19 (https://dejure.org/2019,29512)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2019 - 3 S 76.19 (https://dejure.org/2019,29512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 1 VwVfG, Art 19 Abs 4 GG
    Spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung müssen sämtliche Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 36 VwVfg, Art 19 Abs 4 GG
    Schule besonderer pädagogischer Prägung; Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1; Aufnahmeverfahren; Übernachfrage; Aufnahmeentscheidung; auflösende Bedingung; Sprachnachweis; maßgeblicher Zeitpunkt; überkapazitäre Aufnahme; effektiver Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 208
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19
    Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule oder in die Sekundarstufe I und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 3 S 79.16

    Aufnahme in einen mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug einer Schule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19
    Rn. 6 Entscheidend ist insoweit allein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der letztlich auch der angegriffene Beschluss folgt, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (…vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4…, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 3 S 52.19

    Härtefall der vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Oberschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19
    Rn. 6 Entscheidend ist insoweit allein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der letztlich auch der angegriffene Beschluss folgt, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (…vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4…, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 …und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18

    Aufnahme in die Sekundarstufe I; Aufnahmeverfahren; Rechtmäßigkeit der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19
    Rn. 6 Entscheidend ist insoweit allein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der letztlich auch der angegriffene Beschluss folgt, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4…, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 …und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 3 S 68.17

    Oberschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; maßgebliche Sach- und Rechtslage; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19
    Rn. 6 Entscheidend ist insoweit allein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der letztlich auch der angegriffene Beschluss folgt, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (…vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 …und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 S 88.17

    Berufung eines Kindes auf eine rechtswidrige Platzvergabe bei nach Abschluss des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19
    Rn. 11 Demgegenüber macht die Beschwerde mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe die fehlerhafte Vergabe von zwei zusätzlichen Plätzen im englischsprachigen Kontingent als "überkapazitäre" Aufnahme doppelt berücksichtigt, zutreffend geltend, dass der Rechtsprechung des Senats zufolge nur dann von einer überkapazitären fehlerhaften Aufnahme auszugehen ist, wenn die Schule nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens einen zusätzlichen Platz einrichtet, der über die festgesetzte Einrichtungsfrequenz hinausgeht, und diesen an einen Bewerber vergibt, der ohne Erfolg oder gar nicht am Auswahlverfahren teilgenommen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 - OVG 3 S 88.17 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2020 - 3 S 69.20

    Anspruch auf Zulassung zur Nelson-Mandela-Schule

    Rn. 11 Soweit der Beschwerde zum Nachweis der Hochmobilität der Antragsteller eine Vielzahl von Schreiben beigefügt ist, in denen unter anderem bestätigt wird, dass der Antragsteller zu 3 im Jahr 2022 ein neues Album aufnehmen, Filmmusik schreiben, an der Universität unterrichten werde, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Rn. 18 Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (…st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2020 - OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3, und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).

    Ebenso wenig ist zu erkennen, dass es dem Bewerber pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, den erforderlichen Sprachtest abzulegen, der mangels abweichender Regelungen in § 5a Abs. 3 und Abs. 4 AufnahmeVO-SbP für Kinder aus dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien ebenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung absolviert sein muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien; Berücksichtigung von Kindern mit …

    Rn. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6…, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 …und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 10.08.2020 - 35 L 299.20
    Dies gilt nicht nur in Bezug auf die - hier am 12. Juni 2020 durchgeführte - Aufnahmeentscheidung gemäß § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP, sondern auch für das sich daran anschließende Verfahren nach § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, weil dieses ebenfalls Bestandteil des Auswahlverfahrens ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 5 ff., und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 7 ff., VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2019 - VG 9 L 308.19 -, jeweils m. w. N.).

    Gleichwohl kann die Beifügung einer solchen Nebenbestimmung aber daneben auf allgemeine Vorschriften, nämlich auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - BlnVwVfG - i. V. mit § 36 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Normen erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 10, und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.).

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