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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2015 - 3 S 82.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40804
OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2015 - 3 S 82.15 (https://dejure.org/2015,40804)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2015 - 3 S 82.15 (https://dejure.org/2015,40804)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2015 - 3 S 82.15 (https://dejure.org/2015,40804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unzulässige Beschwerde; Beschwerdebegründung; keine fristgerechte Darlegung der Gründe; qualitativ neues Beschwerdevorbringen; keine Vertiefung nach Fristablauf

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 VwGO
    Unzulässige Beschwerde; Beschwerdebegründung; keine fristgerechte Darlegung der Gründe; qualitativ neues Beschwerdevorbringen; keine Vertiefung nach Fristablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - 21 B 1675/21

    Kein vorläufiger Räumungsstop für Lützerath

    Rn. 90 Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. November 2015 - 3 S 82.15 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 18, 30; Bay. VGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 CS 09.1507 -, juris, Rn. 11; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris, Rn. 55 (keine zulässige Vertiefung, wenn fristgemäße Beschwerdebegründung nur Stichworte anführt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 - 4 S 16.25

    Entlassung eines Beamten auf Probe; Beteiligung des Personalrats; Maßstab für …

    Dies setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2015 - OVG 3 S 82.15 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 3 S 3.19

    Beschwerde; Beschwerdebegründung; Darlegung; Auseinandersetzung mit angefochtener …

    Die Begründung muss die Punkte bezeichnen, aus denen der Beschluss angefochten wird, und angeben, aus welchen Gründen die Entscheidung in diesen Punkten unrichtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2015 - OVG 3 S 82.15 - juris Rn. 2; OVG Münster…, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 - juris Rn. 5).
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