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| OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 19 Abs 4 GG
Kompensation der unrechtmäßigen Beteiligung eines Bewerbers am Losverfahren zur Vergabe von Schulplätzen - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 19 Abs 4 GG, § 123 VwGO, § 5a Abs 1 Satz 3 Aufnahme VO-SbP, § 5a Abs 2 Satz 6 Aufnahme VO -SbP
Staatliche Internationale Schule, Aufnahme, Kontingent, (hoch)mobil, dauerhaft in Berlin lebend, Losverfahren, rechtswidrige Beteiligung, Rechtsverletzung, Kompensation, vollständige Verlosung
Verfahrensgang
- VG Berlin, 19.08.2024 - 35 L 230.24
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Wird zitiert von ... (76) Zitiert selbst (10)
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 3 S 81.20
Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Schule mit besonderer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Rn. 11 Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule oder in die Sekundarstufe I und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) zur Kompensation der bewirkten Rechtsverletzung grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens der Fehler aufgetreten ist (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Rn. 12 Regelmäßig wird die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2020 - 3 S 69.20
Anspruch auf Zulassung zur Nelson-Mandela-Schule
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Rn. 13 Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG ) und besteht der Fehler - bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren - allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durch Anordnung einer erneuten Verlosung kompensiert, weil Bewerber im Losverfahren grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 3. November 2023 - OVG 3 S 80/23 - juris Rn. 8; Beschluss vom 19. November 2020 - OVG 3 S 69/20 - juris Rn. 22).Der Rückgriff auf das ursprüngliche Ergebnis unter Streichung der zu Unrecht Beteiligten kommt dem gebotenen Verfahren näher als die Durchführung eines neuen, fiktiven Losverfahrens, wie sie der Senat bisher angeordnet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 - juris Rn. 22;… Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 79.19
Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung; Fehler im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Rn. 16 Auch wenn damit die Nachrückliste zur Beantwortung der Frage herangezogen wird, an welche von mehreren Antragstellern die fiktiven zusätzlichen Plätze zu vergeben sind, bleibt weiterhin richtig, dass das Nachrückverfahren grundsätzlich nur der Auffüllung eines Kontingents dient, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14 m.w.N.).Dieses Ergebnis würde die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ad absurdum führen und wäre daher mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 15).
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20
Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien; Berücksichtigung von Kindern mit …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Haben in einem solchen Fall mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes bzw. der fiktiv freien Plätze unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis, soweit ein solches - wie z.B. bei der Auswahl nach Aufnahmekriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG - besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 19). - OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 3 S 65.18
Grundschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Schule besonderer pädagogischer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Der Rückgriff auf das ursprüngliche Ergebnis unter Streichung der zu Unrecht Beteiligten kommt dem gebotenen Verfahren näher als die Durchführung eines neuen, fiktiven Losverfahrens, wie sie der Senat bisher angeordnet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 - juris Rn. 22; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2023 - 3 S 80.23
Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die Jahrgangsstufe 7 eines …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Rn. 13 Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG ) und besteht der Fehler - bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren - allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durch Anordnung einer erneuten Verlosung kompensiert, weil Bewerber im Losverfahren grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 - OVG 3 S 80/23 - juris Rn. 8;… Beschluss vom 19. November 2020 - OVG 3 S 69/20 - juris Rn. 22). - VG Berlin, 04.06.2024 - 39 K 646.23
Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG BE; Kompensation der Aufnahme eines zu …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Das hat zur Folge, dass alle zu Recht an der Verlosung beteiligten Bewerberinnen und Bewerber - bei im Verhältnis untereinander gleichen Loschancen - denjenigen Losrang erhalten, den sie ohne den festgestellten Fehler erreicht hätten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 - VG 39 K 646/23 - juris Rn. 32). - OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23
Einstweilige Anordnung - Schulzuweisung - Anordnungsgrund - Antragstellung nach …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Eine exakte Rekonstruktion ist aber ohnehin nicht möglich, weil es das Wesen der Verlosung ist, ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeizuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - OVG 3 S 93/23 - juris Rn. 10). - OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 3 S 54.22
Aufnahme in eine Berliner Schule besonderer pädagogischer Prägung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - (…juris Rn. 18 ff.) geklärt, dass der Landesgesetzgeber den Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 SchulG hinreichend ermächtigt hat, das Aufnahmeverfahren für Schulen besonderer pädagogischer Prägung zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2022 - OVG 3 S 54/22 - juris Rn. 7). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2022 - 3 S 51.22
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2024 - 3 S 88.24
Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil das Schuljahr 2024/2025 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - OVG 3 S 51/22 - juris Rn. 1).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2026 - 3 S 45.26
Staatliche Internationale Schule Berlin, Aufnahme in die Jahrgangstufe 1, …
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP keinen Auffangtatbestand darstellt und die Antragsteller sich bei ihrer Bewerbung um eine Aufnahme grundsätzlich für eine Gruppe entscheiden und an der selbst gewählten Zuordnung festhalten lassen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 5, und vom 15. Juli 2026 - OVG 3 S 39/26 - juris).Rn. 10 Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die frühere Verwaltungspraxis des Antragsgegners, Bewerber, die die Voraussetzungen einer internationalen Mobilität nicht glaubhaft machen konnten, der Gruppe der dauerhaft in Berlin lebenden Familien zuzurechnen, denn der Antragsgegner hat diese Verwaltungspraxis, die mit den durch die Zehnten Änderungsverordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26) eingeführten Regelungen in § 5a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP nicht vereinbar war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 5) inzwischen aufgegeben.
Rn. 11 Der Senat hält unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gleichermaßen an seiner Rechtsprechung fest, dass die in § 5a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP normierte Zugangsbeschränkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 6).
Der Verordnungsgeber wollte durch das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien Stabilität in den Klassen der Internationalen Schulen sicherstellen, die ansonsten von einer permanenten Fluktuation geprägt sind (…vgl. AbgH-Drs. 18/0969, Vorlage zu Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - OVG 3 S 98.20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2026 - 3 S 39.26
Aufnahme in die Jahrgangstufe 1; Internationale Schule Berlin; …
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er an seiner Auffassung festhält, wonach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP keinen Auffangtatbestand darstellt und die Antragsteller sich bei ihrer Bewerbung um eine Aufnahme grundsätzlich für eine Gruppe entscheiden und an der gewählten Zuordnung festhalten lassen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 5). - OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2025 - 3 S 96.24
Oberschule; Aufnahme; Übernachfrage; Losverfahren; sonderpädagogischer …
Rn. 4 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - (…juris Rn. 13 ff.) entschieden, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung, zur Kompensation der rechtswidrigen Aufnahme eines Bewerbers in einem Losverfahren eine erneute (fiktive) Verlosung anzuordnen, nicht mehr festhält.Übersteigt deren Zahl die der fiktiv freien Plätze, so richtet sich deren Verteilung nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber - die sogenannte Nachrückliste - erstellt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 14).
Der Rückgriff auf das ursprüngliche Ergebnis unter Streichung der zu Unrecht Beteiligten kommt dem gebotenen Verfahren näher als die Durchführung eines neuen, fiktiven Losverfahrens, wie sie der Senat bisher angeordnet hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 15 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2026 - 3 S 74.26
Klassenfrequenz; Einrichtung weiterer Schulplätze; besonderer Härtefall; …
Rn. 13 Die rechtswidrige Aufnahme des Kindes K… führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 11 …sowie vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).Haben in einem solchen Fall - wie hier - mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris Rn. 12), im vorliegenden Fall also nach der Nähe der Wohnung zur Schule gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG.
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 559.25 Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen - unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus - nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 5).
Rn. 33 Im - vorliegenden - Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber - die sogenannte Nachrückliste - erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 10-17).
- VG Berlin, 01.06.2026 - 35 K 418.25 Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent "dauerhaft in Berlin lebend" erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 - OVG 3 S 81/25 - BA, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 5).
Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 5 f.).
- VG Berlin, 22.08.2025 - 35 L 489.25 Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen - unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus - nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 5).
Rn. 27 Im Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber - die sogenannte Nachrückliste - erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 10-17).
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 520.25 Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen - unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus - nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 5).
Rn. 25 Im - vorliegenden - Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber - die sogenannte Nachrückliste - erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 10-17).
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 515.25 Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen - unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus - nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 5).
Rn. 25 Im - vorliegenden - Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber - die sogenannte Nachrückliste - erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 10-17).
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 518.25
Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer bestimmten Schule
Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen - unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus - nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 5).Rn. 25 Im - vorliegenden - Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber - die sogenannte Nachrückliste - erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 - OVG 3 S 88/24 - juris, Rn. 10-17).
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 541.25
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 474.25
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 568.25
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 514.25
- VG Berlin, 21.08.2026 - 20 L 251.26
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 415.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 531.25
- VG Berlin, 31.07.2026 - 35 L 234.26
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 407.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 399.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 486.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 392.25
- VG Berlin, 01.07.2025 - 41 K 6.25
- VG Berlin, 21.08.2026 - 20 L 181.26
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 434.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 549.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 437.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 446.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 436.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 442.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 613.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 582.25
- VG Berlin, 31.07.2026 - 35 L 186.26
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 433.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 600.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 395.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 563.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 431.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 575.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 430.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 611.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 485.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 435.25
- VG Berlin, 03.09.2025 - 41 L 523.25
- OVG Bremen, 17.06.2025 - 1 B 68/25
Chancengleichheit; Konkurrenz; Losverfahren; Mindestabstand zu …
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 607.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 532.25
- VG Berlin, 02.09.2025 - 41 L 390.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2026 - 3 S 132.25
Angriff eines Grundschülers gegen einzelne Zeugnisnoten, die in die …
- VG Berlin, 05.09.2025 - 41 L 506.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 429.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 547.25
- VG Berlin, 03.09.2025 - 41 L 445.25
- VG Berlin, 08.05.2026 - 35 L 140.26
Anspruch auf Aufnahme bzw. Berücksichtigung beim Auswahlverfahren in die …
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 401.25
- VG Berlin, 23.04.2026 - 35 L 123.26
Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der …
- VG Berlin, 03.09.2025 - 41 L 605.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2025 - 3 S 122.24
Aufnahnme ins Gymnasium, Platzvergabe, Schnell-Lerner-Klasse, Testverfahren, …
- VG Berlin, 22.05.2026 - 35 L 94.26
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 536.25
- VG Berlin, 03.09.2025 - 41 L 580.25
- VG Berlin, 03.09.2025 - 41 L 579.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 616.25
- VG Berlin, 25.08.2025 - 17 L 441.25
- VG Berlin, 22.08.2025 - 35 L 540.25
- VG Berlin, 12.05.2026 - 35 L 97.26
Verpflichtung des Schulträgers zur vorläufigen Aufnahme eines Kindes in die …
- VG Berlin, 02.09.2025 - 17 L 454.25
- VG Berlin, 26.08.2025 - 35 L 287.25
- VG Berlin, 26.08.2025 - 35 L 570.25
- VG Berlin, 11.08.2025 - 17 L 432.25
- VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 396.25
- VG Berlin, 03.09.2025 - 41 L 602.25
- VG Berlin, 26.08.2025 - 35 L 286.25
- VG Berlin, 22.08.2025 - 35 L 522.25
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 417.25
- VG Berlin, 20.08.2025 - 35 L 527.25
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