Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.1979 - 3 Sa 209/79 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71
Kündigung - Ausschlußfrist
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.1979 - 3 Sa 209/79
Die in BGB § 626 Abs. 2 bestimmte Ausschlußfrist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, des sogenannten Kündigungssachverhalts hat, so daß er entscheiden kann, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.Die kündigende Partei ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, daß die außerordentliche Kündigung innerhalb der Ausschlußfrist ausgesprochen worden ist (wie BAG, 1972-07-06 * 2 AZR 386/71 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist / wie BAG, 1972-08-17 * 2 AZR 359/71 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist / wie BAG, 1975-04-10 * 2 AZR 113/74 = AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).2. - BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76
Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.1979 - 3 Sa 209/79
(Gegen BAG 1977-05-26 * 2 AZR 632/76 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht)3. - BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71
Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.1979 - 3 Sa 209/79
Die in BGB § 626 Abs. 2 bestimmte Ausschlußfrist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, des sogenannten Kündigungssachverhalts hat, so daß er entscheiden kann, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.Die kündigende Partei ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, daß die außerordentliche Kündigung innerhalb der Ausschlußfrist ausgesprochen worden ist (wie BAG, 1972-07-06 * 2 AZR 386/71 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist / wie BAG, 1972-08-17 * 2 AZR 359/71 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist / wie BAG, 1975-04-10 * 2 AZR 113/74 = AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).2. - BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74
Arbeitsverhältnis: Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.1979 - 3 Sa 209/79
Die in BGB § 626 Abs. 2 bestimmte Ausschlußfrist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, des sogenannten Kündigungssachverhalts hat, so daß er entscheiden kann, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.Die kündigende Partei ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, daß die außerordentliche Kündigung innerhalb der Ausschlußfrist ausgesprochen worden ist (wie BAG, 1972-07-06 * 2 AZR 386/71 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist / wie BAG, 1972-08-17 * 2 AZR 359/71 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist / wie BAG, 1975-04-10 * 2 AZR 113/74 = AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).2.
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| LAG Bremen, 20.12.1979 - 3 Sa 209/79 |
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