Rechtsprechung
| BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 133/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kennzeichenverwendung; Melodie; Text; Teile; Nationalsozialistisches Lied; Takte; Übereinstimmung; Förderung; Dritte
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2006
- MDR 1989, 839
- BayObLGSt 1989, 46
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
Fahrt mit Haschisch - § 27 StGB, Beihilfe hinsichtlich des Besitzes, 'kausales …
Auszug aus BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 133/88
Beihilfe erfordert eine Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert, also die Tat fördert (BGH, NStZ 1985, 318 ). - BGH, 07.04.1983 - 1 StR 207/83
Versuchte Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen der …
Auszug aus BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 133/88
Die herrschende Rechtspr. fordert im Gegensatz zu der in der Lit. überwiegenden Auffassung (…vgl. insbesondere Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil, 4. Aufl., S. 628) nicht eine Ursächlichkeit der Beihilfehandlung für die Haupttat, sondern läßt die Förderung der Tatbestandsverwirklichung genügen (RGSt 16, 25: BGH, NStZ 1983, 462 ). - RG, 28.03.1887 - 513/87
1. Voraussetzungen der Beihilfe in subjektiver Beziehung. 2. Unter welchen …
Auszug aus BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 133/88
Die herrschende Rechtspr. fordert im Gegensatz zu der in der Lit. überwiegenden Auffassung (…vgl. insbesondere Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil, 4. Aufl., S. 628) nicht eine Ursächlichkeit der Beihilfehandlung für die Haupttat, sondern läßt die Förderung der Tatbestandsverwirklichung genügen (RGSt 16, 25: BGH, NStZ 1983, 462 ).
- BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Auch im Falle bloßer Verwendung von markanten Textteilen kann daher das Verwenden von Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 1 StGB liegen, da auf charakteristische, für die Verkehrsauffassung im Bedeutungsgehalt erkennbare Symbole abgestellt wird (vgl. BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 - 3 St 133/88 -, …
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