Rechtsprechung
| BGH, 31.03.2026 - 3 StR 13/26 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 242 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 242 Abs. 1 ; StGB § 25 Abs. 2
Änderung in den Schuldsprüchen auf Revisionen der Angeklagten; Fehlerhafte Verurteilung der Angeklagten durch Zurechnung der Entwendung der Autokennzeichen durch den Mitangeklagten mit Verurteilung auch wegen tateinheitlichen Diebstahls; Keine Mitwirkung der Angeklagten ... - rechtsportal.de
StGB § 242 Abs. 1 ; StGB § 25 Abs. 2
Änderung in den Schuldsprüchen auf Revisionen der Angeklagten; Fehlerhafte Verurteilung der Angeklagten durch Zurechnung der Entwendung der Autokennzeichen durch den Mitangeklagten mit Verurteilung auch wegen tateinheitlichen Diebstahls; Keine Mitwirkung der Angeklagten ... - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Kleve, 23.09.2025 - 170 KLs 11/25
- LG Kleve, 23.09.2025 - 315 Js 230/25
- BGH, 31.03.2026 - 3 StR 13/26
Papierfundstellen
- NStZ 2026, 612
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20
NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig
Auszug aus BGH, 31.03.2026 - 3 StR 13/26
Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN). - BGH, 20.03.2019 - 2 StR 594/18
Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung …
Auszug aus BGH, 31.03.2026 - 3 StR 13/26
In diesem Stadium kann eine hinzutretende Person, die das Geschehen kennt, billigt und ausnutzt, nicht mehr zum Mittäter werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6 mwN). - BGH, 19.08.2025 - 3 StR 167/25
Verurteilungen wegen gewaltsamen Angriffs vor Methadonausgabestelle in Moers …
Auszug aus BGH, 31.03.2026 - 3 StR 13/26
Denn Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2025 - 3 StR 167/25, juris Rn. 6 mwN sowie sinngemäß etwa BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 6 StR 539/24, juris Rn. 5 ff.). - BGH, 05.02.2025 - 6 StR 539/24
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Mittäterschaft (wertende …
Auszug aus BGH, 31.03.2026 - 3 StR 13/26
Denn Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. August 2025 - 3 StR 167/25, juris Rn. 6 mwN sowie sinngemäß etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 6 StR 539/24, juris Rn. 5 ff.).
- BGH, 12.06.2026 - 5 StR 738/24
Verurteilung eines Kardiologen der Berliner Charité wegen zweifachen Totschlags …
Selbst wenn die Krankenschwester irrtumsfrei und damit selbst als Täterin gehandelt haben sollte, wäre der Angeklagte nach dem vom Landgericht festgestellten Grad seines Interesses an der Tat, dem Umfang seiner Beteiligung an dieser und seinem Willen, die Durchführung und den Ausgang der Tat maßgeblich zu steuern (…vgl. zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 - 5 StR 441/23 Rn. 9; vom 31. März 2026 - 3 StR 13/26 Rn. 7 jeweils mwN) daher nicht als bloßer Anstifter, sondern - was auch schon dem Hinweis im Eröffnungsbeschluss zu entnehmen war - als Mittäter des Totschlags anzusehen. - BGH, 21.05.2026 - 2 StR 665/25
Aufhebung des Urteils des LG wegen Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen …
Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145, und vom 31. März 2026 - 3 StR 13/26, Rn. 7, jeweils mwN).
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