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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7598
BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22 (https://dejure.org/2022,7598)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2022 - 3 StR 15/22 (https://dejure.org/2022,7598)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 3 StR 15/22 (https://dejure.org/2022,7598)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Mitteilungen zum Vollstreckungsstand; Zäsurwirkung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Neufassung der Urteilsformel wegen Entfallens des Zusatzes "gewerbsmäßig"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Neufassung der Urteilsformel wegen Entfallens des Zusatzes "gewerbsmäßig"

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.07.2016 - 2 StR 18/16

    Strafzumessung (Serientaten; Bemessung der Gesamtstrafe: zu hohes Strafübels …

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22
    Ungeachtet dessen erweist sich die Gesamtstrafenbildung auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, dass, falls - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung zweier Gesamtstrafen nötigt, das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafenübels auszugleichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369 mwN).
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 632/14

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall; Anwendung …

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22
    Die Urteilsformel ist indes auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der unter II.2.d) der Urteilsgründe festgestellten Tat dahin neu zu fassen, dass der Zusatz "gewerbsmäßig" entfällt; denn das gewerbsmäßige Handeln als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG betrifft nur die Strafzumessung und ist deshalb gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche …

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22
    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (29. Juni 2021) maßgebend ist (s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); …

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22
    Insbesondere hätte mitgeteilt werden müssen, ob die verhängte Bewährungsstrafe etwa durch Straferlass vor der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren erledigt war und deshalb eine Einbeziehung zu unterbleiben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2020 - 1 StR 239/20, StV 2021, 20 Rn. 4).
  • BGH, 20.08.2020 - 1 StR 239/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22
    Insbesondere hätte mitgeteilt werden müssen, ob die verhängte Bewährungsstrafe etwa durch Straferlass vor der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren erledigt war und deshalb eine Einbeziehung zu unterbleiben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2020 - 1 StR 239/20, StV 2021, 20 Rn. 4).
  • BGH, 20.04.2022 - 3 StR 62/22

    Ausgleich eines sich möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteils in …

    Dabei muss das Tatgericht nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369; Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 StR 15/22, juris Rn. 4).
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