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| BGH, 18.11.1975 - 3 StR 154/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Zeitpunkt für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes - Verurteilung und Freispruch wegen desselben Sachverhalts - Minderung der Strafe des Gehilfen nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
- Wolters Kluwer
Strafmilderung bei einem Gehilfen
- Wolters Kluwer
Strafmilderung für den Gehilfen
- Wolters Kluwer
Wirkungen des Unterbleibens einer rechtzeitigen Rüge aufgrund einer verspäteten gerichtlichen Zustellung eines Protokolls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
Auszug aus BGH, 18.11.1975 - 3 StR 154/75
Sollte zum Zeitpunkt der neuen Verhandlung der Angeklagte die in die Gesamtstrafe einbezogene Strafe aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1971 (UA S. 79 a) bereits verbüßt haben, werden die Grundsätze in BGHSt 12, 94 zu beachten sein.".
- BGH, 18.02.1981 - 3 StR 269/80
Gerhard Härdle
Eine besondere Verfahrenslage, die eine Ausnahme von dem Grundsatz erfordern würde (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1975 - 3 StR 154/75; Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80), ist nicht gegeben. - BGH, 31.05.1979 - 4 StR 226/79
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassenem rechtzeitigem Vorbringen …
Ein Ausnahmefall derart, daß der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und allein deshalb, weil er das Protokoll nicht einsehen konnte, an der rechtzeitigen Anbringung einer Revisionsrüge gehindert war (BGHSt 1, 44, 45 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; Beschluß vom 13. November 1975 - 3 StR 154/75 -), liegt hier nicht vor. - BGH, 28.04.1982 - 3 StR 95/82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen
Ob eine besondere Verfahrenslage, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1975 - 3 StR 154/75; Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80), wegen der behaupteten Erkrankung des Angeklagten vorliegen könnte, mag dahinstehen.
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