Rechtsprechung
| BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB; 53 StGB
Besonders schwere Brandstiftung (Ermöglichungsabsicht: Zusammenhang zwischen Brand und ermöglichter Straftat); Betrug in einem besonders schweren Fall; Tatmehrheit - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 265 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Brand und der Straftat, die ermöglicht werden soll, bei der besonders schweren Brandstiftung; Restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs bei der besonders schweren Brandstiftung; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 306b Abs. 2 Nr. 2
Voraussetzungen bezüglich des Ermöglichens einer anderen Straftat - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 366
- NStZ-RR 2011, 302
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98
Brandstiftung und Versicherungsbetrug
Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.;… BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein.Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH…, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (…vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.).
- BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6. …
Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.;… BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein. - BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00
Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2); …
Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein. - BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der …
Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (…vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.). - BGH, 29.04.1958 - 1 StR 135/58
Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH…, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (…vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.).
- BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07
Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient; …
Da der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf § 306a StGB aufbaut, ist er hier nur dann erfüllt, wenn es sich zum Zeitpunkt der beiden - zu Betrugszwecken vorgenommenen (vgl. BGHSt 45, 211; BGH NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197, 198; NStZ-RR 2004, 366) - Brandlegungen bei dem Haus der Angeklagten B. im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (noch) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient. - BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08
Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines …
Dessen Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Brandlegung - wie hier - zum Zwecke eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, 76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 74/08). - BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04
Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, entgegen einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Auslegung (…vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 306 Rdn. 9 ff. m.w.N.), auch zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 306 b Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht erforderlich, daß die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter Ausnutzung der spezifischen situativen Auswirkungen des Brandes begangen werden soll, wie dies § 307 Nr. 2 a.F. StGB voraussetzte; ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581; BGH, Beschl. vom 19. August 2004 - 3 StR 186/04). - BGH, 22.04.2008 - 3 StR 74/08
Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Begründung; …
Rn. 6 1. Die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sind auch dann erfüllt, wenn die Brandlegung wie hier zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGH NJW 2000, 3581; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366).
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