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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1215
BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83 (https://dejure.org/1983,1215)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1983 - 3 StR 193/83 (https://dejure.org/1983,1215)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1983 - 3 StR 193/83 (https://dejure.org/1983,1215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zu berücksichtigende Kriterien zur Bejahung des Merkmals einer "nicht geringen Menge" - Tatsächliche Voraussetzungen - Nicht geringe Menge - Betäubungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 560
  • StV 1983, 331
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten …

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    Zur Erörterung steht die Anwendung der Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 BetMG aF und der ihr entsprechenden Vorschrift des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG n.F. Es kann deshalb, wie in BGHSt 31, 163, 164 und im Beschluß des 1. Strafsenats vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83 (zur Veröffentlichung bestimmt), offenbleiben, ob der zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF entwickelte Grundsatz, daß die Entscheidung der Frage einer "nicht geringen Menge" Sache der tatrichterlichen Würdigung sei (BGHSt 26, 355, 358), auf das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F. übertragbar ist.

    In Entscheidungen, die zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F. ergangen sind, hat der Bundesgerichtshof das Merkmal bei Mengen von 283 Gramm (BGHSt 31, 163, 164) und mehr als 500 Gramm (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1983 - 5 StR 283/83) als erfüllt angesehen.

  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 273/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von …

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    Zur Erörterung steht die Anwendung der Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 BetMG aF und der ihr entsprechenden Vorschrift des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG n.F. Es kann deshalb, wie in BGHSt 31, 163, 164 und im Beschluß des 1. Strafsenats vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83 (zur Veröffentlichung bestimmt), offenbleiben, ob der zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF entwickelte Grundsatz, daß die Entscheidung der Frage einer "nicht geringen Menge" Sache der tatrichterlichen Würdigung sei (BGHSt 26, 355, 358), auf das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F. übertragbar ist.

    Es bedarf vielmehr der Prüfung aller Umstände des Einzelfalles (BGHSt 26, 355, 358; BGH NStZ 1981, 225; 1982, 425).

  • BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83

    Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei …

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    Zur Erörterung steht die Anwendung der Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 BetMG aF und der ihr entsprechenden Vorschrift des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG n.F. Es kann deshalb, wie in BGHSt 31, 163, 164 und im Beschluß des 1. Strafsenats vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83 (zur Veröffentlichung bestimmt), offenbleiben, ob der zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF entwickelte Grundsatz, daß die Entscheidung der Frage einer "nicht geringen Menge" Sache der tatrichterlichen Würdigung sei (BGHSt 26, 355, 358), auf das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F. übertragbar ist.

    So hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, daß drei Gramm besonders reines Heroin(gemisch) eine nicht geringe Menge darstellen könnten (Beschluß vom 10. März 1980 - 3 StR 56/80; vgl. dazu Urteil vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83), aber 15 Gramm eines Gemisches mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bildeten (BGH NStZ 1981, 483; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83).

  • BGH, 10.03.1981 - 5 StR 5/81

    Abgrenzung der "nicht geringen Menge" unter Berücksichtigung eines angemessenen …

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    Es bedarf vielmehr der Prüfung aller Umstände des Einzelfalles (BGHSt 26, 355, 358; BGH NStZ 1981, 225; 1982, 425).

    Dies wird auch in der Entscheidung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs vom 25. August 1976 - 2 StR 295/76 -, nicht in Frage gestellt (vgl. BGH NStZ 1981, 225), wenn sie auch in einem Hinweis an den Tatrichter - bei Berücksichtigung des hohen Wertes - eine Menge Kokain, die beim durchschnittlichen Verbraucher 30 Rauschzustände erzielt, als eine nicht geringe Menge bezeichnet.

  • BGH, 01.03.1983 - 1 StR 812/82

    Minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln - Erhebliche …

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    In der in Strafverteidiger 1983, 201 abgedruckten Entscheidung des 1. Strafsenats - in einer Sache, in der Haschischmengen von knapp über 100 Gramm eingeführt worden waren - hatte dieser wegen eingetretener Teilrechtskraft über das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge nicht mehr zu entscheiden.
  • BGH, 09.07.1982 - 5 StR 410/82

    Betäubungsmittel - Besitz - Nicht Geringe Menge - Besonders Schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    Es bedarf vielmehr der Prüfung aller Umstände des Einzelfalles (BGHSt 26, 355, 358; BGH NStZ 1981, 225; 1982, 425).
  • BGH, 26.08.1981 - 2 StR 467/81

    Annahme einer nicht geringen Menge bei qualitativ schlechten Heroins im Rahmen …

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    So hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, daß drei Gramm besonders reines Heroin(gemisch) eine nicht geringe Menge darstellen könnten (Beschluß vom 10. März 1980 - 3 StR 56/80; vgl. dazu Urteil vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83), aber 15 Gramm eines Gemisches mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bildeten (BGH NStZ 1981, 483; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83).
  • BGH, 10.03.1980 - 3 StR 56/80

    Abgabe Geringer Mengen Heroin als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - …

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    So hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, daß drei Gramm besonders reines Heroin(gemisch) eine nicht geringe Menge darstellen könnten (Beschluß vom 10. März 1980 - 3 StR 56/80; vgl. dazu Urteil vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83), aber 15 Gramm eines Gemisches mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bildeten (BGH NStZ 1981, 483; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 1 StR 66/83).
  • BGH, 15.03.1983 - 5 StR 45/83

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung zum Mindestwirkstoffgehalt

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    Bei einer Menge von insgesamt 261 Gramm Haschisch und 11, 5 Gramm Marihuana hat er Feststellungen über Reinheitsgrad und Wirkstoffgehalt vermißt (BGH, Urteil vom 15. März 1983 - 5 StR 45/83).
  • BGH, 08.03.1983 - 5 StR 3/83

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83
    In seinem Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - hat der 5. Strafsenat ausgesprochen, daß 500 Gramm Haschisch eine nicht geringe Menge darstellen können.
  • BGH, 17.05.1983 - 5 StR 283/83

    Einfluss des unterschiedlichen Harzgehalts von Haschisch auf dessen Qualität und …

  • OLG Karlsruhe, 20.10.1977 - 2 Ss 117/77

    Nicht geringe Menge; Strafgrund; Berechnung

  • BGH, 25.08.1976 - 2 StR 295/76

    Notwendigkeit der Festlegung eines Spielraumes zwischen "geringer" Menge und …

  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Der 3. Strafsenat hat zunächst 40 g Kokain unbekannter Qualität dem Grenzbereich zur "nicht geringen Menge" zugeordnet (Beschluß vom 1. Juni 1983 - 3 StR 193/83 - = NStZ 1983, 560) und später bei 27, 4 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 97 % Kokainhydrochlorid die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" außer Frage gestellt (Beschluß vom 3. August 1984 - 3 StR 290/84 = Strafverteidiger 1984, 515).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1983 - 5 Ss 277/83
    Gleichwohl kann hier offenbleiben, ob der vom Bundesgerichtshof (BGHSt 26, 355 [358]; zuletzt durch Beschluß vom 01.06.1983 - 3 StR 193/83 -) zur Frage der Anwendung der Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. entwickelte Grundsatz, daß die Feststellung des Merkmals der nicht geringen Menge Sache des Tatrichters und allein seiner Würdigung im Einzelfall überlassen sei, auch auf das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F. übertragbar ist.

    Abgesehen davon hat die Strafkammer das Merkmal der "nicht geringen Menge" hier im Bereich der Strafzumessung angewendet, so daß die nicht weiter begründete Feststellung, die Grenze liege bei "etwa 50 bis 60 g Haschisch", mit den bereits genannten, vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Ermittlung dieser Grenze nicht im Einklang steht (vgl. vor allem BGH-Beschluß vom 01.06.1983 - 3 StR 193/83) .

  • BGH, 26.08.1983 - 3 StR 294/83

    Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" durch Einführung von …

    Der Senat hat in seinem im Strafverteidiger 1983, 331 abgedruckten Beschluß vom 1. Juni 1983 - 3 StR 193/83 - näher dargelegt, daß die Rechtsprechung noch keine festen Grenzwerte für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der "nicht geringen Menge" entwickelt hat.
  • BGH, 28.10.1983 - 3 StR 418/83

    Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" bei Einfuhr von 50 …

    Der Senat hat in seinemBeschluß vom 1. Juni 1983 - 3 StR 193/83 (Strafverteidiger 1983, 331) - näher dargelegt, daß die Rechtsprechung noch keine festen Grenwerte für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der "nicht geringen Menge" entwickelt hat.
  • KG, 22.11.1984 - 1 Ss 195/84

    Nicht geringe Menge; Gramm; Kokain; Menge

    Dem steht aueh nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in StV 1983, 331 entgegen, wonach 40 g Kokain eine Menge Betäubungsmittel darstellen, die nicht ohne nähere Würdigung als "nicht geringe Menge" bewertet werden können.
  • BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit …

    Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Heroins (vgl. BGH NStZ 1983, 322; BGH Strafverteidiger 1983, 331) - jedenfalls in Form einer Qualitätsangabe - waren bei der Menge von 57 Gramm nicht unbedingt geboten.
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