Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,17930
BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24 (https://dejure.org/2024,17930)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2024 - 3 StR 198/24 (https://dejure.org/2024,17930)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2024 - 3 StR 198/24 (https://dejure.org/2024,17930)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,17930) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 1 StPO; § 32a Abs. 3 StPO; § 32d Satz 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unzulässig (Form der Revisionseinlegung; elektronisches Dokument; Signatur eines nicht am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Übereinstimmung von Versender und Urheber - Wenn der Urheber nicht über sein beA versendet

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung …

    Auszug aus BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
    Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8).

    Desgleichen muss im Fall der ,einfachen' Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. Senat…, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).

  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23

    Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …

    Auszug aus BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
    Desgleichen muss im Fall der ,einfachen' Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).

    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris).

  • BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21

    Begründung der Revision i.R.d. Form

    Auszug aus BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris).

    Denn vorübergehend Wahlverteidiger (vgl. SA Bd. III, Bl. G188) und sodann - bis zu dessen Austausch für RA R. (vgl. PB Bl. 2) - Pflichtverteidiger (SA Bd. III, Bl. H42) war der weitere Kanzleikollege RA A. G. und nicht RA S. G. Ohnehin wäre die Vollmacht des Wahlverteidigers mit Niederlegung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).".

  • BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22

    Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer …

    Auszug aus BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig

    Auszug aus BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris).
  • BGH, 01.04.2026 - 3 StR 22/26
    Das Schreiben hätte entweder von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. als demjenigen, der es verfasst hat und inhaltlich verantwortet, qualifiziert elektronisch signiert werden müssen oder aber - ohne qualifizierte elektronische Signatur - von ihm selbst über sein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach als einem sicheren Übermittlungsweg elektronisch dem Landgericht übermittelt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 198/24, juris Rn. 3; vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f.; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25 f.;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, JR 2023, 396 Rn. 8 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht