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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2005 - 3 StR 199/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9949
BGH, 05.07.2005 - 3 StR 199/05 (https://dejure.org/2005,9949)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 StR 199/05 (https://dejure.org/2005,9949)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 3 StR 199/05 (https://dejure.org/2005,9949)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 StPO; § 395 StPO; § 400 StPO
    Revision der Nebenklage (Statthaftigkeit; zum Anschluss berechtigendes Delikt); Aufklärungspflicht (bedeutungsloser Hilfsbeweisantrag)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.11.1977 - 1 StR 287/77

    Zulassung eines Mitangeklagten als Nebenkläger - Zulassung als Nebenkläger in …

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - 3 StR 199/05
    Rn. 1 1. Da sich die Nebenklage nicht auf Taten des Angeklagten B. bezieht, an denen eine Mittäterschaft oder Beteiligung des Nebenklägers in Betracht kommt, steht der Nebenklage nicht entgegen, daß der Nebenkläger wegen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (vgl. BGH NJW 1978, 330;… Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 27).
  • OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20

    Zur Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin

    Es steht der Nebenklage nicht entgegen, dass der Nebenkläger wegen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (BGH Beschluss vom 05. Juli 2005 - 3 StR 199/05, BeckRS 2005, 9340, beck-online).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 634/10

    Gefährliche Körperverletzung (Zulässigkeit der Nebenklage bei der Rüge der …

    Es kann dahinstehen, ob die Revision eines Nebenklägers, die hinsichtlich einer Tat zulässig (aber unbegründet) erhoben und bezüglich einer anderen Tat unstatthaft ist, bereits im Tenor teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zu verwerfen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09) oder einfach zu verwerfen ist und nur in den Gründen klargestellt wird, dass sie teilweise unzulässig und teilweise zwar statthaft, aber unbegründet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 3 StR 199/05).
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