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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2002 - 3 StR 201/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7716
BGH, 02.07.2002 - 3 StR 201/02 (https://dejure.org/2002,7716)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - 3 StR 201/02 (https://dejure.org/2002,7716)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - 3 StR 201/02 (https://dejure.org/2002,7716)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 154 a StPO
    Beschränkung der Strafverfolgung (Aufhebung des Strafausspruchs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 a Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Revision - Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung - Tateinheit - Körperverletzung - Verfolgungsbeschränkung - Üble Behandlung - Unangemessene Behandlung - Körperliche Misshandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 ABs. 1 § 177 Abs. 1
    Gesetzeskonkurrenz sexuelle Nötigung - Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.07.1963 - 1 StR 156/63

    Umfang eines von den Eltern eines Geschädigten gestellten Strafantrages - …

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - 3 StR 201/02
    Die getroffenen Feststellungen belegen bezüglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Körperverletzung nicht hinreichend, daß die Opfer über die in der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegenden üblen und unangemessenen Behandlung hinaus körperlich mißhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).
  • BGH, 15.06.2005 - 1 StR 499/04

    Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (grundsätzliche …

    Jedenfalls kommt im Falle einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dieser kein selbstständiger Unrechtsgehalt zu, weil es sich hier um nicht mehr als einen zwangsläufigen Begleitumstand der sexuellen Nötigung handelt (BGH, Beschluß vom 2. Juli 2002 - 3 StR 201/02; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).
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