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| BGH, 08.07.1983 - 3 StR 204/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Ermächtigung einer teilweisen Rücknahme von Rechtsmitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.01.1978 - 5 StR 29/78
Erlöschen einer Vollmacht zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln durch …
Auszug aus BGH, 08.07.1983 - 3 StR 204/83
Denn der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1982 (Bd. II Bl. 92 d.A.) das Mandat als Wahlverteidiger niedergelegt und ist dem Angeklagten durch Beschluß des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 19. Oktober 1982 (Bd. II Bl. 95 R d.A.) als Pflichtverteidiger beigeordnet worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 461;… Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 302 Rdn. 16). - BGH, 29.09.1982 - 3 StR 262/82
Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Revision nur insoweit sie begründet …
Auszug aus BGH, 08.07.1983 - 3 StR 204/83
Die Beschränkung ist aber unwirksam und das Rechtsmittel damit im Umfang der beabsichtigten teilweisen Rücknahme unzulässig, weil die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1982 - 3 StR 262/82 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91
Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine …
Der Bundesgerichtshof ist allerdings in einem solchen Fall bisher in ständiger Rechtsprechung von dem Vorliegen einer Teilrücknahme (so beispielsweise in den Beschlüssen vom 31. Januar 1980 - 4 StR 665/79 -, vom 8. Juli 1983 - 3 StR 204/83 und vom 13. Juni 1985 - 1 StR 247/85 - sowie im Urteil vom 17. April 1985 - 2 StR 27/85) bzw. eines Teilverzichts (BGHSt 3, 46; 10, 320, 321) ausgegangen. - BGH, 31.03.1987 - 5 StR 87/87
Rechtsmitteleinlegung durch nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt
Diese Vollmacht ist jedoch mit der Niederlegung des Wahlmandats erloschen (BGH Beschluß vom 31. Januar 1978 - 5 StR 29/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 461; Beschluß vom 8. Juli 1983 - 3 StR 204/83; Beschluß vom 7. Oktober 1986 - 5 StR 493/86).
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