Rechtsprechung
| BGH, 19.02.1997 - 3 StR 21/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Mittäterschaft im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines anderen und der Betätigung eines solchen Einverständnisses - Annahme eines unausgesprochenen gemeinschaftlichen Tatentschlusses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 25
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1997, 336
- StV 1998, 129
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54
Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft - …
Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 3 StR 21/97
Mittäterschaft ist nicht schon im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines anderen und der Betätigung eines solchen Einverständnisses gegeben; notwendig ist vielmehr, daß jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefaßten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, daß somit alle im bewußten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGHSt 6, 248, 249 f.) [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]- Die mittäterschaftliche Zurechnung der massiven, zur schweren Folge führenden Mißhandlungen des Tatopfers hätte daher vorausgesetzt, daß bereits bei den beiden ersten noch im Wohnzimmer vom Angeklagten geführten Schlägen zwischen ihm und den beiden Frauen ein unausgesprochenes Einverständnis darüber bestand, das Tatopfer gemeinsam zu mißhandeln, oder daß die Zeuginnen R. und V. in dem Zeitpunkt, als sie nach einer kurzen Unterbrechung in der Küche auf das Tatopfer eintraten und einschlugen, das Verhalten des im Nebenraum anwesenden Angeklagten, als er den Zeugen W. durch einen Schlag von einer Hilfeleistung zugunsten des Tatopfers abhielt, als Bestärkung und als Rükkendeckung für ihr gewaltsames Vorgehen empfanden und wollten.
- BGH, 26.03.2020 - 4 StR 134/19
Mord (Verdeckungsabsicht: Definition, mehraktige Geschehensabläufe, Ausnutzung …
a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen - möglicherweise auch konkludent getroffenen - Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 ? 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145; Beschluss vom 19. Februar 1997 ? 3 StR 21/97, NStZ 1997, 336; jew. mwN). - BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11
Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer …
Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4;… vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2). - BGH, 21.02.2013 - 3 StR 496/12
Rechtsfehlerhafte Annahme niedriger Beweggründe (Erfordernis einer alle äußeren …
Mittäterschaft setzt nämlich voraus, dass jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, dass somit alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 StR 21/97, NStZ 1997, 336).
- LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18 Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4;… vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
- OLG Naumburg, 10.06.2013 - 2 Ss 71/13
Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft
Rn. 9 Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und diese sich zurechnen lassen will, dass somit alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 21.02.2013 - 3 StR 496/12 - zitiert nach juris, RdNr. 17; BGH, Beschl. v. 19.02.1997 - 3 StR 21/97, NStZ 1997, 336;… Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 28. Auflage, § 224 RdNr. 11 m.w.N.). - OLG Hamm, 23.12.2004 - 2 Ss 471/04
Sprungrevision; Übergang, Berufung; Zulässigkeit; räuberischer Diebstahl; …
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Mittäterschaft bereits dann gegeben, wenn jeder Beteiligte im Sinne eines konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, so dass alle Beteiligten aufgrund eines solchen unausgesprochenen gemeinschaftlichen Tatenschlusses im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 29 - Beschluss vom 19. Februar 1997). - OLG Karlsruhe, 24.07.1997 - 3 Ss 116/97 Notwendig ist vielmehr, das jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefaßten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, daß mithin alle im bewußten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGH NStZ 1997, 336 ).
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