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| BGH, 18.08.1976 - 3 StR 213/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wirksame Rechtsmitteleinlegung durch einen Verteidiger bei Ausschluß desselben von der Verteidigung - Voraussetzungen der Vorlegung einer Sache zur Entscheidung beim BGH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.01.1976 - 2 StR 696/75
Strafbarkeit wegen Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung - Strafbarkeit …
Auszug aus BGH, 18.08.1976 - 3 StR 213/76
Es vertritt nunmehr, im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 27. Februar 1976 (MDR 1976, 413) zu § 146 StPO, auch für den Fall einer Verletzung des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO die Auffassung, daß eine solche nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung führt, sondern lediglich das Gericht berechtigt und verpflichtet, den Verteidiger zurückzuweisen. - BGH, 30.06.1976 - 2 StR 44/76
Zulässigkeit einer gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Beschuldigter - …
Auszug aus BGH, 18.08.1976 - 3 StR 213/76
Der inzwischen ergangene Beschluß des Bundesgerichtshofs von 30. Juni 1976 - 2 StR 44/76 - (zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestimmt) ist zu § 146 StPO ergangen, der, anders als § 137 StPO, einem möglichen Interessenwiderstreit des Verteidigers entgegenwirken will. - OLG Bremen, 09.04.1976 - Ws 80/76
Auszug aus BGH, 18.08.1976 - 3 StR 213/76
1 St 59/76">1 St 59/76 (MDR 1976, 686) die den Beschlüssen vom 15. Oktober 1975 und 12. Januar 1976 zugrunde liegende Rechtsansicht aufgegeben.
- BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
Einlegung eines Rechtsmittels unter dem Namen von mehr als drei in einer Sozietät …
1 St 59/76">NJW 1976, 1547 = MDR 1976, 686), mit dem dieses seine frühere Auffassung im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 27. Februar 1976 (BGHSt 26, 291) dahin modifiziert hatte, daß eine Verletzung des § 146 StPO (und dementsprechend eine solche des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung führe, gab der Senat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 18. August 1976 - 3 StR 213/76 - zur eigenen Entscheidung zurück, um diesem Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsmeinung zu geben.
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