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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1984 - 3 StR 213/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,12890
BGH, 04.07.1984 - 3 StR 213/84 (https://dejure.org/1984,12890)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1984 - 3 StR 213/84 (https://dejure.org/1984,12890)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - 3 StR 213/84 (https://dejure.org/1984,12890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung durch Tatrichter aufgrund des Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit - Begrenzte Überprüfungsmöglichkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht - Vergleichbarer Unrechtsgehalt von Versuch der Einfuhr und der Durchfuhr von Betäubungsmitteln - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.1979 - 3 StR 407/79

    Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe - Strafbemessung unter Würdigung einer …

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 213/84
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht oder sich von Gesichtspunkten leiten läßt, die der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden dürfen (BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 407/79 mit Nachw.) oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausspruch zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingräumten Spielraums liegt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 3 StR 425/82).

    Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen, die keine erschöpfende Aufzählung aller Erwägungen im Sinne des § 46 StGB zu enthalten brauchen (BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 407/79), keine Rechtsfehler erkennen.

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 213/84
    Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 29, 319, 320 mit Nachw.).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung …

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 213/84
    Dies hat jedoch nicht, wie die Revision meint, zu einem offenkundig groben Mißverhältnis von Straftat und Strafe (BGHSt 17, 35, 37) geführt.
  • BGH, 14.04.1981 - 1 StR 119/81

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen des Hinzuziehens eines …

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 213/84
    Daß die Strafkammer die Möglichkeit der Strafschärfung aus Gründen der Generalprävention (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - 1 StR 119/81) nicht ausdrücklich angesprochen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch in Frage stellt.
  • BGH, 08.12.1982 - 3 StR 425/82

    Beschränkte Möglichkeit des Revisionsgerichts zum Eingreifen in die …

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 213/84
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht oder sich von Gesichtspunkten leiten läßt, die der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden dürfen (BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 407/79 mit Nachw.) oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausspruch zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingräumten Spielraums liegt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 3 StR 425/82).
  • BGH, 15.04.1987 - 2 StR 104/87

    Besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Obgleich dem Angeklagten K., der keinen unmittelbaren Kontakt zu den Rauschgiftlieferanten hatte, der sich aus § 31 BtMG ergebende und hier wesentliche Strafmilderungsgrund nicht zugutekommen konnte, hält sich auch die gegen ihn verhängte Strafe noch im Rahmen dessen, was vom Revisionsgericht als tatrichterliche Wertung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1985 - 1 StR 122/85; vom 25. Mai 1985 - 3 StR 123/84; vom 4. Juli 1984 - 3 StR 213/84 - vom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82; vom 11. August 1981 - 1 StR 357/81 und vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80).
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