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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6089
BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08 (https://dejure.org/2008,6089)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - 3 StR 232/08 (https://dejure.org/2008,6089)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08 (https://dejure.org/2008,6089)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; schwere andere seelische Abartigkeit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit durch das Gericht; Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei diagnostizierter Persönlichkeitsstörung eines Angeklagten durch das Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 335
  • NStZ-RR 2009, 162
  • NStZ-RR 2009, 164
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und …

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Der Senat kann daher bereits nicht ausschließen, dass die Beurteilung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung auf diesem unzutreffenden Ansatz beruht (vgl. BGHSt 49, 45 ff.).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Denn dieses Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfasst gerade solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind und kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht als krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24).
  • BGH, 25.02.1987 - 2 StR 29/87

    BAK - Schuldfähigkeit - Affektive Einengung - Gemütsverfassung - Urteil - …

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Rn. 10 Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung des Landgerichts für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung des Angeklagten bei den Taten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).
  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 511/87

    Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Zusammenwirken einer …

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Rn. 10 Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung des Landgerichts für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung des Angeklagten bei den Taten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).
  • BGH, 03.01.2024 - 5 StR 449/23

    Schuldfähigkeit (mehrstufige Prüfung; Eingangsmerkmal; Bindung an Äußerungen …

    Letzteres hätte darauf zielen können, das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zu verneinen, welche anders als die krankhafte seelische Störung gerade solche Veränderungen der Persönlichkeit erfasst, die nicht pathologisch bedingt sind, und deshalb auch dann vorliegen kann, wenn die Persönlichkeitsausprägung des Täters nicht als krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335; Urteile vom 15. Oktober 1987 - 4 StR 420/87, BGHSt 35, 76; vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22).

    Dort ist die erforderliche Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335; vom 6. Februar 2019 - 3 StR 479/18) zu der sich aufdrängenden Frage unterblieben, welche Bedeutung der Kombination der auffälligen Persönlichkeit des Angeklagten und seiner akuten Intoxikation bei Tatbegehung für seine Fähigkeit zukommen konnte, sein Verhalten entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern.

  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer …

    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 (vgl. NStZ-RR 2008, 335) diese Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
  • BGH, 21.10.2015 - 2 StR 337/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderung an die Darstellung im Urteil: Gesamtbetrachtung)

    Das Landgericht hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht erkennbar geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung der Strafkammer für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335 mwN).
  • LG Aurich, 23.05.2023 - 11 Ks 4/22

    Strafbarkeit wegen Totschlags und vorsätzlicher Körperverletzung innerhalb einer …

    Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an und behält im Blick, dass im Rahmen der auch in diesem Rahmen erforderlichen Gesamtbetrachtung insbesondere die Frage eines etwaigen Zusammenwirkens von Persönlichkeitsmerkmalen und nicht nur unerheblicher Alkoholisierungen vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335).
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