Rechtsprechung
| BGH, 21.06.1951 - 3 StR 234/51 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- RG, 12.05.1914 - IV 7/14
Ist die viehseuchenpolizeiliche Anordnung des preußischen Ministers für …
Auszug aus BGH, 21.06.1951 - 3 StR 234/51
Eine Prüfung der Frage, ob sie notwendig oder zweckmässig war, steht dem Gericht nicht zu (vgl RGSt 48, 254).Dass durch die Neuordnung des Polizeiwesens der schon früher nicht mit dem Polizei Vollzug befasste (vgl RGSt 48, 254 [261]) Innenminister in seinem auf allgemeiner Ermächtigung beruhenden Recht zur Erlassung von Rechtsverordnungen nicht eingeschränkt wurde, bedarf keiner näheren Darlegung.
- RG, 18.11.1929 - III 937/29
1. Ist eine behördliche Anordnung, daß die Schüler der öffentlichen Schulen an …
Auszug aus BGH, 21.06.1951 - 3 StR 234/51
Wesentlich ist nur, dass die Aufforderung nicht auf Begehung einer einzelnen konkret bestimmten Straftat abzielt, sondern auf Vereitelung der obrigkeitlichen Anordnung durch deren Nichtbeachtung (RGSt 63, 326).
- BVerfG, 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20
BVerfGE; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung …
Der Bundesgerichtshof ging etwa im Jahr 1951 davon aus, dass eine Versammlung bereits dann unfriedlich sei, wenn sie auf eine Störung "des staatsbürgerlichen Friedens in der Bevölkerung" gerichtet sei (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 - 3 StR 234/51 -, Wolters Kluwer Online, Rn. 6). - BGH, 26.02.1953 - 4 StR 774/51
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen zu dieser Frage Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Versammlung dann unfriedlich sei, wenn bei ihrer Einberufung die Absicht auf eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt gerichtet ist (BGH 3 StR 234/51 vom 21. Juni 1951; 3 StR 128/51 und 238/51 vom 6. September 1951). - BGH, 11.02.1954 - III ZR 163/53
Rechtsmittel
Auch wenn zunächst in der Entwicklung des neuen Polizeirechts bei der Trennung der eigentlichen Polizei von der Verwaltung zweifelhaft sein mochte, auf welche Rechtsgrundlagen die Verwaltung sich zur Durchführung der ihr unter Entkleidung ihres polizeilichen Charakters verbliebenen Angelegenheiten stützen konnte, so hat sich doch der Rechtszustand bald dahin gefestigt, dass die Verwaltungsbehörden, die bisher als Polizeibehörden die verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten bearbeiteten, nun als "Ordnungsbehörden" sich zur Erledigung dieser Aufgaben nach wie vor der die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr regelnden polizeirechtlichen Vorschriften, insbesondere also der Befugnisse nach §§ 40 ff, 55 PVG bedienen konnten (so auch Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 8, 97 [108]; auch Urteil des BGH vom 21. Juni 1951 - 3 StR 234/51 - in BVerwBl 51 S. 736;… Pioch, Polizeirecht, 2. Aufl. zu Nr. 163 und 164 S. 118/119; Retzlaff-Pausch, Polizeihandbuch, 1951 Teil III S. 186; Wolff in MDR 1950 S. 5 [6], insbesondere auch Anm. 24 und 25).
- BGH, 06.09.1951 - 3 StR 238/51
Rechtsmittel
Wie der 3. Strafsenat bereits im Urteil vom 21. Juni 1951 in der Sache gegen P. - 3 StR 234/51 - dargelegt hat, ist § 1 Abs. 1 RVereinG durch Art. 8 Abs. 1 GG - wie schon früher durch Art. 123 Abs. 1 WeimRVerf - dahin abgeändert, dass alle Deutschen ein Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. - BGH, 06.09.1951 - 3 StR 128/51
Rechtsmittel
Der 3. Strafsenat hat bereits im Urteil vom 21. Juni 1951 in der Sache gegen P. - 3 StR 234/51 - ausgeführt, dass weder § 1 Abs. 1 RVereinG noch Art. 8 GG solchem auf § 14 PrPolVG gestützten Verbot entgegenstehen. - BGH, 05.06.1953 - 2 StR 676/51
Rechtsmittel
Dass eine solche Absicht bei dem sog. "Comitee Junger Friedenskämpfer" tatsächlich besteht, ist hier gerichtskundig (3 StR 234/51 vom 21.6.1951; 3 StR 128/51 und 238/51 vom 6.9.1951; 4 StR 774/51 vom 26.2.1953).
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