Rechtsprechung
| BGH, 02.04.2019 - 3 StR 24/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 StPO
Nachholung der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung bei der Einziehung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in 20 Fällen; Einziehung des Werts von Taterträgen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in 20 Fällen; Einziehung des Werts von Taterträgen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.10.2018 - 3 StR 251/18
Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden; …
Auszug aus BGH, 02.04.2019 - 3 StR 24/19
Dass in den genannten Fällen der oder die Mittäter bislang nicht identifiziert wurden, steht der Kennzeichnung der Gesamtschuldnerschaft nicht entgegen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 29 mwN).
- BGH, 23.04.2019 - 4 StR 41/19
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (Prinzip der stellvertretenden …
Beide haften für diesen Betrag als Gesamtschuldner, was im Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, wistra 2019, 150; Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 24/19). - BGH, 24.06.2020 - 3 StR 100/20
Einziehungsentscheidung (ergänzende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung)
Dem steht nicht entgegen, dass eine entsprechende Einziehungsentscheidung gegen die Gesellschaft im Urteil nicht getroffen wurde (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 335, 336, 337; Senat…, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 - juris Rdn. 39; Senat…, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 - juris Rdn. 29; Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 24/19 - juris Rdn. 3).'. - BGH, 13.11.2019 - 3 StR 277/19
Gesamtschuldnerische Haftung bei der Einziehung von Taterträgen
Die Bestimmung der Quote, in Höhe derer der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, kann wegen der auf die Betroffenen begrenzten Rechtskraft weder dadurch beeinflusst werden, dass gegen weitere Tatbeteiligte in einem früheren Urteil keine Einziehung angeordnet wurde (vgl. Senat, NStZ-RR 2018, 335, 336-337) noch dadurch, dass weitere Tatbeteiligte bisher nicht verurteilt wurden; selbst der Umstand, dass diese nicht namentlich bekannt sind, hindert die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht (vgl. Senat…, Urteil vom 4. Oktober 2018, 3 StR 251/18, Rn. 29, juris; Senat, Beschluss vom 2. April 2019, 3 StR 24/19, Rn. 3, juris).
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