Rechtsprechung
| BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO; § 33a StPO
Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts; Nachholung rechtlichen Gehörs - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des Beifügens von Zusätzen zur Begründung der richterlichen Rechtsauffassung im Rahmen eines Beschlusses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Gegenvorstellungen zu einem Verwerfungsbeschluss - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01
Effektiver Rechtsschutz; Anforderungen an die Revisionsbegründung im …
Auszug aus BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04
Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO - der einer ausführlichen Begründung nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488;… BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7), dem jedoch allgemeiner Übung der Senate entsprechend neben der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beigefügt werden, soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt - ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). - BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn …
Auszug aus BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04
Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO - der einer ausführlichen Begründung nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7), dem jedoch allgemeiner Übung der Senate entsprechend neben der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beigefügt werden, soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt - ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). - BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
Auszug aus BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04
Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94, 95, 97; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218). - BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftiger …
Auszug aus BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04
Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 6). - BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87
Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung
Auszug aus BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04
Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 6).
- BGH, 09.04.2020 - 3 StR 14/20
Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN). - BGH, 17.12.2019 - 3 StR 248/19
Kein Rechtsbehelf gegen Verwerfung der Revision als unbegründet
Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN). - BGH, 03.03.2020 - 3 StR 367/19
Zurückweisung der Gegenvorstellung
Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN). - BGH, 06.03.2012 - 3 StR 22/12
Unbehelfliche Gegenvorstellung; Anhörungsrüge
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos, da der Senat seinen Beschluss, mit dem er die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95, 97; vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04 mwN; vom 22. Mai 2007 - 3 StR 57/07;… KK-Paul, StPO, 6. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 4; zum Zeitpunkt der Rechtskraft BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713).
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