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| BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Revision wegen fehlender Vereidigung eines vom Gericht in der Hauptverhandlung zugezogenen Dolmetschers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1987, 516
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.04.1982 - 1 StR 833/81
Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines …
Auszug aus BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87
Da die Niederschrift keinerlei Hinweis auf die Vereidigung des Dolmetschers enthält, wird deren Fehlen gemäß § 274 StPO unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517; vgl. ferner BGHSt 31, 39). - BGH, 17.09.1982 - 5 StR 604/82
Vergessener Dolmetschereid - § 189 GVG, Aufhebung des Urteils, wenn aus dem …
Auszug aus BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87
Da die Niederschrift keinerlei Hinweis auf die Vereidigung des Dolmetschers enthält, wird deren Fehlen gemäß § 274 StPO unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517; vgl. ferner BGHSt 31, 39). - BGH, 17.12.1986 - 3 StR 581/86
Erfordernis der Vereidigung eines Dolmetschers
Auszug aus BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87
Das Landgericht hat sich bei der Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen auf die Aussagen dieser Zeugin gestützt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1987 - 3 StR 581/86).
- BGH, 20.07.1999 - 1 StR 287/99
Dolmetscher; Beeidigung; Protokollbeweis
- BGH, 31.08.1995 - 1 StR 452/95
Sitzungsprotokoll - Beeidigung - Dolmetscher
Dieser Vortrag wird nach § 274 Satz 1 StPO durch das Protokoll über die Hauptverhandlung unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517 sowie BGHR GVG § 189 Beeidigung 1). - BGH, 07.09.1994 - 5 StR 467/94
Fehlen eines Dolmetschereides als Revisionsgrund
Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (§ 274 StPO), daß hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1). - BGH, 27.10.1992 - 5 StR 563/92
Fehlende Vereidigung eines Dolmetschers als Verfahrensfehler
Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (§ 274 StPO), daß hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
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