Rechtsprechung
| BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution sowie wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung - Rüge der Abtrennung eines Verfahrensteils - Aufhebung eines Schuldspruchteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 220
- StV 1984, 333
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.08.1982 - 3 StR 264/82
Anforderugen an eine Aufklärungsrüge im Sinne von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO - …
Auszug aus BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82
Der Tatbestand (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert insoweit, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80, vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - sowie Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).Das bloße Ausgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus (BGH, Urteil vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - und Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfaßt sein (BGH, Urteil vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82).
- BGH, 24.02.1981 - 1 StR 715/80
Anforderungen an eine ausbeuterische Zuhälterei; rechtliche Beurteilung einer …
Auszug aus BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82
Der Tatbestand (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert insoweit, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80, vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - sowie Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).Als Beziehungen kommen nach dem Sinn der Vorschrift nur solche in Frage, durch welche die Prostituierte in Abhängigkeit von dem Täter gehalten wird (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80).
- BGH, 13.05.1982 - 1 StR 213/82
Zuhälter - Schutzrichtung - Parasitäre Lebensform - Persönliche Unabhängigkeit - …
Auszug aus BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82
Der Tatbestand (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert insoweit, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80, vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - sowie Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).Das bloße Ausgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus (BGH, Urteil vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - und Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).
- KG, 16.03.1977 - Ss 440/76
Verurteilung wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei; …
Auszug aus BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82
Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in seiner hier naheliegenden zweiten Alternative (Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderen Umständen der Prostitutionsausübung) voraus, daß der Täter bestimmenden Einfluß auf die Ausübung der Prostitution nimmt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 722, 723) und die Prostitutionsausübung nicht lediglich unterstützt (vgl. BayObLG NJW 1977, 1209, 1210; KG MDR 1977, 862; NJW 1977, 2223, 2225, 2226;… Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 9, 10;… Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 181 a Rdn. 6;… Lackner, StGB 14. Aufl. § 181 a Anm. 3 b;… Hörn in SK § 181 a Rdn. 12). - BayObLG, 21.12.1976 - RReg. 3 St 166/75
Auszug aus BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82
Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in seiner hier naheliegenden zweiten Alternative (Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderen Umständen der Prostitutionsausübung) voraus, daß der Täter bestimmenden Einfluß auf die Ausübung der Prostitution nimmt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 722, 723) und die Prostitutionsausübung nicht lediglich unterstützt (vgl. BayObLG NJW 1977, 1209, 1210; KG MDR 1977, 862; NJW 1977, 2223, 2225, 2226;… Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 9, 10;… Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 181 a Rdn. 6;… Lackner, StGB 14. Aufl. § 181 a Anm. 3 b;… Hörn in SK § 181 a Rdn. 12). - BGH, 22.03.1957 - 1 StR 529/56
Auszug aus BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82
Die Förderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter einem anderen zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt - nicht nur Unterkunft oder Aufenthalt -, was das Landgericht festgestellt hat (vgl. BGHSt 10, 192, 193), und diesen zur Prostitution anhält. - BGH, 27.04.1982 - 1 StR 62/82
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten auf der Grundlage …
Auszug aus BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82
Der Tatbestand (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert insoweit, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80, vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - sowie Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).
- BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03
Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die …
Nach der Rechtsprechung muß es sich dabei um ein Verhalten handeln, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH NStZ-RR 2002, 232; BGH, Beschl. vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01; BGH NStZ 1983, 220). - BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89
Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim …
Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf den die Kammer den Schuldspruch gestützt hat, setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus (BGH NStZ 1983, 220). - OLG Rostock, 08.02.2005 - 1 Ss 397/04
Unzureichende Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Menschenhandel und …
Ausbeutung ist das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses (vgl.: BGH NStZ 1983, 220; BGH NStZ 1996, 188, 189;… LK-Laufhütte, a.a.O., § 181 a, RdNr. 4).Eine Teilaufhebung im Rahmen des Fall 2 der Urteilsgründe, was Zuhälterei zum Nachteil der M. K. und Menschenhandel zum Nachteil der C. S. anbelangt, kam nicht in Betracht, weil das Landgericht in den Urteilsgründen zu Recht von einer tateinheitlichen Begehungsweise zum Nachteil beider Frauen ausgegangen ist (vgl. insoweit: BGH NStZ 1983, 220) und daher die Einheitlichkeit der Tat einer Aufrechterhaltung des von Rechtsfehlern nicht betroffenen Teil der Tat entgegensteht (…vgl.: Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 353, RdNr. 7).
- OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 2a Ss 270/02
Gewerbsmäßige Förderung der Prostitution; Anforderungen an das Täterverhalten
Rn. 17 Der Begriff des Anhaltens setzt eine andauernde und nachdrückliche Beeinflussung voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 220).§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt in allen Begehungsweisen eine von dem Vorsatz des Täters getragene, bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 232; NStZ 1983, 220; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2, Dirigieren 2; BayObLG …
- BGH, 09.11.1995 - 4 StR 493/95
Erwägungen zur Beweiswürdigung - Wiedergabe im Urteil - Abweichende Darstellung - …
Doch kommen als tatbestandsmäßig nach dem Schutzzweck der Vorschrift nur solche Beziehungen des Täters zu der Prostituierten in Betracht, durch die diese in Abhängigkeit von ihm gehalten wird (BGH NStZ 1983, 220; StV 1983, 239). - LG Kleve, 29.04.2019 - 110 Kls 3/19 Überwiegend wird auch das Bestehen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses verlangt, das der Täter ausnutzt (BGH vom 22.09.1982 - 3 StR 300/82;… MüKo-StGB-Renzikowski, 3. Aufl., § 181a, Rn. 21).
- BGH, 08.10.1986 - 3 StR 320/86
Begriff des Ausbeutens
Anders als früher fordert sie, daß bei der Prostituierten durch ein ausbeuterisches Verhalten eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eingetreten sein muß (BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGH NStZ 1983, 220; StV 1984, 334). - BGH, 09.08.1985 - 3 StR 301/85
Anforderungen an die Hinweispflicht im Hinblick auf genaue Art und Anzahl der …
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, falls es zu den gleichen Feststellungen kommen sollte, auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob und inwieweit das Vorgehen der Angeklagten, das den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht (BGH NStZ 1983, 220), gegenüber den verschiedenen Prostituierten tatsächlich als jeweils selbständige Handlung zu werten ist. - BGH, 13.07.1995 - 1 StR 218/95
Zuhälter - Zuhälterei - Prostitution - Beeinflussung
Die bloße Unterstützung, z.B. die Förderung der Prostitution durch Vermittlung sexuellen Verkehrs, reicht zur Annahme des Tatbestandes nicht aus (BGH NStZ 1983, 220;… BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2). - BGH, 03.05.1983 - 1 StR 253/83
Fehlen einer Notlagesituation zur Begründung einer verschärften Strafzumessung
Soweit die Erwägungen dem Angeklagten das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen fremder Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle zur Last legen, knüpfen sie an Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen zuhälterei an (vgl. BGH, Urteile vom 24.2.1981 - 1 StR 715/80; 27.4.1982 - 1 StR 62/82; 22.9.1982 - 3 StR 300/82 - NStZ 1983, 220), beziehen sich daher auf Umstände, die gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt werden dürfen.
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